Pressemitteilung des Bundessozialgerichts im Wortlaut:

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts im Wortlaut:

Pres­se­mit­tei­lung
Num­mer 19 vom 22. März 2018

Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht nicht nur bei appro­ba­ti­ons­pflich­ti­ger Beschäf­ti­gung als Apotheker

Der 5. Senat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat in sei­ner Sit­zung am heu­ti­gen Tag (B 5 RE 5/16 R) ent­schie­den, dass ein Apo­the­ker nicht nur dann von der Ver­si­che­rungs­pflicht befreit ist, wenn er tat­säch­lich als appro­bier­ter Apo­the­ker tätig ist; aus­rei­chend ist auch eine ande­re, nicht berufs­frem­de Tätigkeit.

Der Klä­ger, appro­bier­ter Apo­the­ker, ist seit 2009 als Ver­ant­wort­li­cher für Medi­zin­pro­duk­te, Arz­nei­buch­fra­gen und Fach­in­for­ma­tio­nen in einem Unter­neh­men beschäf­tigt, das Kon­zep­te für die Rei­ni­gungs- und Ste­ri­li­sa­ti­ons­pro­zess­über­wa­chung zur Auf­be­rei­tung von Medi­zin­pro­duk­ten erar­bei­tet. Sei­nen im Jahr 2012 vor­sorg­lich gestell­ten Antrag, ihn von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht zu befrei­en, hat­te die beklag­te Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund abge­lehnt; die Kla­ge hat­te vor dem Sozi­al­ge­richt und dem Lan­des­so­zi­al­ge­richt in der Sache Erfolg. Auf die Revi­si­on der Beklag­ten hat der 5. Senat das Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sache zur ander­wei­ti­gen Ver­hand­lung an die­ses Gericht zurück­ver­wie­sen, weil es zu ein­zel­nen Tat­be­stands­merk­ma­len der maß­geb­li­chen Befrei­ungs­norm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 SGB VI an tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen feh­le. Unter Zugrun­de­le­gung der – für das Bun­des­so­zi­al­ge­richt bin­den­den – Fest­stel­lun­gen des Lan­des­so­zi­al­ge­richts unter ande­rem zum Lan­des­recht hat der Klä­ger eine der Befrei­ung von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung unter­lie­gen­de Beschäf­ti­gung aus­übt. Ob es sich dabei um eine Tätig­keit han­delt, die eine Appro­ba­ti­on als Apo­the­ker vor­aus­setzt ist dabei nicht ent­schei­dend. Ein dem Klä­ger von der Beklag­ten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätig­keit als Apo­the­ker erteil­ter Befrei­ungs­be­scheid hat bezo­gen auf die hier zu beur­tei­len­de Beschäf­ti­gung hin­ge­gen kei­ne recht­li­che Wirkung.

Damit hat der Senat an sei­ne Ent­schei­dung vom 7. Dezem­ber 2017 (B 5 RE 10/16 R) angeknüpft.

Maß­geb­li­che Vorschriften
§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI

(1) Von der Ver­si­che­rungs­pflicht wer­den befreit

1. Beschäf­tig­te und selb­stän­dig Täti­ge für die Beschäf­ti­gung oder selb­stän­di­ge Tätig­keit, wegen der sie auf­grund einer durch Gesetz ange­ord­ne­ten oder auf Gesetz beru­hen­den Ver­pflich­tung Mit­glied einer öffent­lich-recht­li­chen Ver­si­che­rungs­ein­rich­tung oder Ver­sor­gungs­ein­rich­tung ihrer Berufs­grup­pe (berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­ein­rich­tung) und zugleich kraft gesetz­li­cher Ver­pflich­tung Mit­glied einer berufs­stän­di­schen Kam­mer sind, wenn

a) am jewei­li­gen Ort der Beschäf­ti­gung oder selb­stän­di­gen Tätig­keit für ihre Berufs­grup­pe bereits vor dem 1. Janu­ar 1995 eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Mit­glied­schaft in der berufs­stän­di­schen Kam­mer bestan­den hat,

b) für sie nach nähe­rer Maß­ga­be der Sat­zung ein­kom­mens­be­zo­ge­ne Bei­trä­ge unter Berück­sich­ti­gung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze zur berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs-ein­rich­tung zu zah­len sind und

c) auf­grund die­ser Bei­trä­ge Leis­tun­gen für den Fall ver­min­der­ter Erwerbs­fä­hig­keit und des Alters sowie für Hin­ter­blie­be­ne erbracht und ange­passt wer­den, wobei auch die finan­zi­el­le Lage der berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung zu berück­sich­ti­gen ist.

Ver­glei­che auch:
Bun­des­so­zi­al­ge­richt B 5 RE 10/16 R, Urteil vom 7. Dezem­ber 2017 zur ver­gleich­ba­ren Fall­kon­stel­la­ti­on in der Berufs­grup­pe der Tierärzte“

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