Am 07. Dezember 2017 hat das Bundessozialgericht (B 5 RE 10/16 R) zum Befreiungsrecht eine wichtige Entscheidung getroffen. Die Richter widersprechen sehr deutlich der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund, nach der eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerkes nur möglich sein soll, wenn für die konkret ausgeübte Tätigkeit die Approbation objektiv zwingend Voraussetzung ist. Im Terminsbericht des 5. Senates des Bundessozialgerichtes über die Sitzung am 07. Dezember 2017 heißt es wörtlich:
„Ein von der Beklagten gefordertes, weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, auch approbationspflichtig sein muss, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht zu entnehmen.“
Zwar ging es in dem betroffenen Verfahren um die Frage der Befreiungsfähigkeit einer tierärztlichen Tätigkeit. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat aber zweifellos bedeutende Auswirkungen auf alle Verfahren, in denen es um die Befreiungen von Apothekerinnen und Apothekern von der gesetzlichen Rentenversicherung geht. Die Deutsche Rentenversicherung hat auch in diesen Verfahren stets argumentiert, dass eine Befreiung nur erfolgen könne, wenn für die ausgeübte Tätigkeit eine Approbation zwingend erforderlich ist. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07. Dezember 2017 ist diese Argumentation nicht mehr haltbar.