Pressemitteilung des Bundessozialgerichts im Wortlaut:

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts im Wortlaut:

 

Pressemit­teilung
Num­mer 19 vom 22. März 2018

Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht nicht nur bei appro­ba­tion­spflichtiger Beschäf­ti­gung als Apotheker

Der 5. Sen­at des Bun­dessozial­gerichts hat in sein­er Sitzung am heuti­gen Tag (B 5 RE 5/16 R) entsch­ieden, dass ein Apothek­er nicht nur dann von der Ver­sicherungspflicht befre­it ist, wenn er tat­säch­lich als appro­biert­er Apothek­er tätig ist; aus­re­ichend ist auch eine andere, nicht berufs­fremde Tätigkeit.

Der Kläger, appro­biert­er Apothek­er, ist seit 2009 als Ver­ant­wortlich­er für Medi­z­in­pro­duk­te, Arzneibuch­fra­gen und Fach­in­for­ma­tio­nen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reini­gungs- und Ster­il­i­sa­tion­sprozessüberwachung zur Auf­bere­itung von Medi­z­in­pro­duk­ten erar­beit­et. Seinen im Jahr 2012 vor­sor­glich gestell­ten Antrag, ihn von der geset­zlichen Renten­ver­sicherungspflicht zu befreien, hat­te die beklagte Deutsche Renten­ver­sicherung Bund abgelehnt; die Klage hat­te vor dem Sozial­gericht und dem Lan­dessozial­gericht in der Sache Erfolg. Auf die Revi­sion der Beklagten hat der 5. Sen­at das Urteil des Lan­dessozial­gerichts aufge­hoben und die Sache zur ander­weit­i­gen Ver­hand­lung an dieses Gericht zurück­ver­wiesen, weil es zu einzel­nen Tatbe­standsmerk­malen der maßge­blichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 SGB VI an tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen fehle. Unter Zugrun­dele­gung der — für das Bun­dessozial­gericht binden­den — Fest­stel­lun­gen des Lan­dessozial­gerichts unter anderem zum Lan­desrecht hat der Kläger eine der Befreiung von der geset­zlichen Renten­ver­sicherung unter­liegende Beschäf­ti­gung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit han­delt, die eine Appro­ba­tion als Apothek­er voraus­set­zt ist dabei nicht entschei­dend. Ein dem Kläger von der Beklagten bere­its im Jahr 1985 wegen ein­er Tätigkeit als Apothek­er erteil­ter Befreiungs­bescheid hat bezo­gen auf die hier zu beurteilende Beschäf­ti­gung hinge­gen keine rechtliche Wirkung.

Damit hat der Sen­at an seine Entschei­dung vom 7. Dezem­ber 2017 (B 5 RE 10/16 R) angeknüpft.

Maßge­bliche Vorschriften
§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI

(1) Von der Ver­sicherungspflicht wer­den befreit

1. Beschäftigte und selb­ständig Tätige für die Beschäf­ti­gung oder selb­ständi­ge Tätigkeit, wegen der sie auf­grund ein­er durch Gesetz ange­ord­neten oder auf Gesetz beruhen­den Verpflich­tung Mit­glied ein­er öffentlich-rechtlichen Ver­sicherung­sein­rich­tung oder Ver­sorgung­sein­rich­tung ihrer Beruf­s­gruppe (beruf­sständis­che Ver­sorgung­sein­rich­tung) und zugle­ich kraft geset­zlich­er Verpflich­tung Mit­glied ein­er beruf­sständis­chen Kam­mer sind, wenn

a) am jew­eili­gen Ort der Beschäf­ti­gung oder selb­ständi­gen Tätigkeit für ihre Beruf­s­gruppe bere­its vor dem 1. Jan­u­ar 1995 eine geset­zliche Verpflich­tung zur Mit­glied­schaft in der beruf­sständis­chen Kam­mer bestanden hat,

b) für sie nach näher­er Maß­gabe der Satzung einkom­mens­be­zo­gene Beiträge unter Berück­sich­ti­gung der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze zur beruf­sständis­chen Ver­sorgungs-ein­rich­tung zu zahlen sind und

c) auf­grund dieser Beiträge Leis­tun­gen für den Fall ver­min­dert­er Erwerb­s­fähigkeit und des Alters sowie für Hin­terbliebene erbracht und angepasst wer­den, wobei auch die finanzielle Lage der beruf­sständis­chen Ver­sorgung­sein­rich­tung zu berück­sichti­gen ist.

Ver­gle­iche auch:
Bun­dessozial­gericht B 5 RE 10/16 R, Urteil vom 7. Dezem­ber 2017 zur ver­gle­ich­baren Fal­lkon­stel­la­tion in der Beruf­s­gruppe der Tierärzte”

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