Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (B 5 RE 5/16 R) hat entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.
Die Entscheidung im Originaltext finden Sie hier: