Beiträge 2019

Beiträge 2019

Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze:

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der Ren­ten­ver­si­che­rung im Rechts­kreis West steigt ab 01. Janu­ar 2019 auf 6.700,00 € monat­lich (80.400,00 € jähr­lich). Im Rechts­kreis Ost betra­gen die ent­spre­chen­den Wer­te 6.150,00 € monat­lich (73.800,00 € jähr­lich). Die Bezugs­grö­ße der Sozi­al­ver­si­che­rung – Basis­wert für die Bemes­sung der Bei­trä­ge wegen nicht erwerbs­mä­ßi­ger Pfle­ge­tä­tig­keit – steigt im Wes­ten von 3.045,00 € auf 3.115,00 € im Monat, im Osten von 2.695,00 € auf 2.870,00 €.

Bei­trags­satz:

Das Bun­des­ka­bi­nett hat die Bei­trags­satz­ver­ord­nung 2019 beschlos­sen. Sie am 1. Janu­ar 2019 in Kraft.
Der Bei­trags­satz beträgt 18,6 %.

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