Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West steigt ab 01. Januar 2019 auf 6.700,00 € monatlich (80.400,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 6.150,00 € monatlich (73.800,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – steigt im Westen von 3.045,00 € auf 3.115,00 € im Monat, im Osten von 2.695,00 € auf 2.870,00 €.
Beitragssatz:
Das Bundeskabinett hat die Beitragssatzverordnung 2019 beschlossen. Sie am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.