A – K
Die Apothekerversorgung Schleswig-Holstein ist auf Alterssicherung ausgerichtet. Es besteht daher grundsätzlich der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, und zwar mit Vollendung des Lebensjahres, das zum Bezug der Regelaltersrente in der allgemeinen Rentenversicherung berechtigt (Altersgrenze). Die volle Altersrente wird daher abhängig vom Geburtsjahr zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr ausgezahlt. Der Rentenbeginn kann bis frühestens auf das vollendete 60. Lebensjahr vorgezogen werden. Apothekerinnen und Apotheker, die nach dem 31. Dezember 2011 Mitglied in der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein werden, können die Altersrente frühestens mit dem vollendeten 62. Lebensjahr erhalten. Bei einem vorgezogenen Rentenbezug fällt die Altersrente naturgemäß niedrig aus.
Versorgungsleistungen und somit auch die Altersrente werden nur auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag ist über die Kontoverbindung, die Privatanschrift sowie die Krankenkasse zu informieren und zu erklären, ob noch versorgungsberechtigte Angehörige leben. Ein Formblatt für den Antrag ist in der Geschäftsstelle zu erhalten. Ebenfalls können Sie den Rentenantrag herunterladen.
Im Falle der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich die Arbeitsagenturen verpflichtet, die Beiträge zur Apothekerversorgung zu leisten, und zwar in der Höhe, wie sie der allgemeinen Rentenversicherung zufließen würden. Es ist jedoch notwendig, der Arbeitsagentur gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass eine Rentenversicherung bei der Apothekerversorgung besteht. Desweiteren muss unmittelbar vor Leistungsanspruch (tagesgenau) eine Beschäftigung mit DRV Befreiungsbescheid bestanden haben. Die Beiträge werden dann von der Arbeitsagentur direkt an die Apothekerversorgung überwiesen. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten grundsätzlich einen Zuschuss zur berufsständischen Versorgung. Voraussetzung ist jedoch, dass beim Leistungsbezug bereits eine Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung besteht und die Approbation erteilt worden ist.
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel.: 0431/988–0
Fax: 0431/988‑5416
E‑Mail: Poststelle@sozmi.landsh.de
Angestellte und Selbständige werden für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen der sie Pflichtmitglied in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit.
Selbständige brauchen grundsätzlich keinen gesonderten Antrag auf Befreiung zu stellen. Eine Ausnahme gilt jedoch für diejenigen Selbständigen, die aufgrund einer freiwilligen Erklärung die Pflichtversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung herbeigeführt haben.
Angestellte müssen einen Antrag auf Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht für jede pharmazeutische Tätigkeit stellen. Unter dem Link: https://av-sh.de/e‑befreiung stellen wir Ihnen ab 1. Januar 2023 das elektronische Antragsformular zur Verfügung.
Die Anträge sind an die Apothekerversorgung zurückzureichen, die dann bei der allgemeinen Rentenversicherung das Befreiungsverfahren durchführt. Die Befreiung wirkt nur vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird. Geht der Antrag später ein, kann die Befreiung erst ab dem Datum des Antragseingangs erfolgen. Es muss für jede neue Beschäftigung erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden.
Mitglieder, die keinen Befreiungsantrag von der allgemeinen Rentenversicherung stellen, haben neben ihren Pflichtbeiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung auch eine Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages an die Apothekerversorgung zu entrichten. Es besteht eine doppelte Versicherungspflicht.
Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Es ist auf das Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus pharmazeutischer Tätigkeit abzustellen. Die Beiträge werden nach einem vom Hundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) berücksichtigt wird. Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenze werden jährlich durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die bundeseinheitlich festgesetzten Werte haben zentrale Bedeutung für das Versorgungsabgabeverfahren in der Apothekerversorgung. Die Versorgungsabgaben orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssätzen.
Die Apothekerversorgung kennt nur eine Form des Invaliditätsschutzes: die Berufsunfähigkeit. Jedes Mitglied der Apothekerversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig ist und deshalb seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.
Die pharmazeutische Tätigkeit gilt regelmäßig nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird und bei angestellten Apothekerinnen und Apothekern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Dienstbezüge weiter gewährt. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt auch für die Zeit als nicht eingestellt, in der das Mitglied Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhält.
Der Einkommensnachweis wird erbracht bei selbständig Erwerbstätigen vorläufig durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) des vorletzten Geschäftsjahres oder durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe; endgültig durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Geschäftsjahr.
Der Einkommensnachweis bei nicht selbständig Erwerbstätigen wird über das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren durch einen Entgeltnachweis erbracht.
Elternzeiten werden in der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein nicht anerkannt (Stichwort: Kindererziehungszeiten). Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zu leisten wie in unserer Satzung § 32 Zusätzliche Versorgungsabgaben beschrieben.
Sofern Sie Mutterschutz- und/oder Elternzeiten in Anspruch nehmen, bitten wir um Zusendung einer Kopie der Geburtsurkunde sowie der Bestätigung Ihrer Krankenkasse über die Zeiten des Mutterschutzes.
Eine Erstattung von Versorgungsabgaben ist im Regelfall nicht möglich. Einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Versorgungsabgaben haben auf Antrag lediglich Mitglieder, die aus der Apothekerversorgung ausscheiden, ihren Hauptwohnsitz nicht nur vorübergehend an einen Ort außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz verlegen und die für weniger als 60 Monate Beiträge in die Apothekerversorgung oder ein anderes berufsständisches Versorgungswerk entrichtet haben. Die Erstattung beläuft sich auf 60 vom Hundert der bisher geleisteten Versorgungsabgaben.
Fehlzeiten in der Versicherungsbiografie, die z. B. durch Ausbildung oder Kinderbetreuung entstehen können, werden in der Apothekerversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen pauschal ohne Nachweis ausgeglichen.
Nach dem Tode des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. War die Witwe oder der Witwer mehr als 15 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn Jahre um 4 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 4 % der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugerechnet, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Eine Kapitalabfindung anstelle laufender Altersrentenzahlungen gewährt die Apothekerversorgung nicht. Eine Kapitalabfindung findet jedoch zugunsten von Witwen und Witwern statt, die wieder heiraten. Die Höhe der Kapitalabfindung ist vom Zeitpunkt der Wiederverheiratung und vom Lebensjahr des Mitgliedes abhängig.
Empfänger von Krankengeld aus der privaten Krankenversicherung oder Verletztengeld entrichten Versorgungsabgaben in Höhe des halben Beitragssatzes der Deutschen Rentenversicherung. Empfänger von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen die Versorgungsabgabe in Höhe des (vollen) Beitragssatzes, der entsprechend dem Recht der allgemeinen Rentenversicherung in die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Grundlage der Berechnung ist die Mitteilung der Krankenkasse. Die Möglichkeit der Antragstellung nach § 47a SGB V bei der zuständigen Krankenkasse bleibt davon unberührt.
Rentenbezieher, die auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) beziehen und für eine bestimmte Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren (sog. Vorversicherungszeit), sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Fehlen die notwendigen Vorversicherungszeiten, kann eine freiwillige Versicherung als Rentner möglich sein.
Rentenbezieher, die von der KVdR ausgenommen oder befreit sind, müssen sich (weiterhin) in der privaten Krankenversicherung absichern.
In beiden Fällen sind die aus dem Rentenbezug des Versorgungswerkes zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Rentenbezieher selbst in voller Höhe zu tragen.
Nachdem das Bundessozialgericht Mitgliedern unserer Versorgungswerke Ansprüche auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt hat, hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB IV zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze wird bestimmt, dass auch Mitglieder der Apothekerversorgung während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung haben und dass Elternteile, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen können, die zur Auffüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung noch erforderlich sind. Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Deutsche Rentenversicherung Bund.
L – R
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gehören zu dem Kreis der Bezugsberechtigten für eine Hinterbliebenenrente.
Die Apothekerversorgung bietet im Einzelnen folgende Leistungen
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenrente:
- Witwen-/Witwerrente
- Halbwaisenrente
- Vollwaisenrente
- Zuschüsse zu Rehabilitation (ohne Rechtsanspruch)
- Sterbegeld (bei Mitgliedschaftsbeginn bis 31.12.1991)
In allen Apothekerversorgungswerken gilt das sog. Lokalitätsprinzip. Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk wird hiernach dort begründet, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im Verlauf eines Versicherungslebens kann es insoweit vorkommen, dass beim Erreichen der Altersgrenze ein Antrag auf Altersrente in verschiedenen Versorgungswerken gestellt werden muss. Wird der Zuständigkeitsbereich eines Versorgungswerkes verlassen, besteht die Möglichkeit bisher entrichtete Versorgungsabgaben in das neu zuständige Versorgungswerk überzuleiten, sofern noch keine 60 Mitgliedsmonate erreicht worden sind. Ziel dieser Regelung ist es, Minianwartschaften zu vermeiden.
Angehörige der Apothekerkammer, die als Beamte tätig sind, scheiden als aktives Mitglied aus der Apothekerversorgung aus. Im Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht die Möglichkeit, eine Nachversicherung in der Apothekerversorgung durchzuführen. Die Nachversicherung, die im Wege der Überweisung von Nachversicherungsbeiträgen an die Apothekerversorgung erfolgt, wird nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu stellen. Die einjährige Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, also unbedingt zu beachten, da anderenfalls die Nachversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung erfolgen muss, auch wenn sie dort für den Betroffenen von keinerlei Zweck oder Nutzen sein sollte. Eine Nachversicherung erfolgt auch für Sanitätsoffiziere, die aus der Bundeswehr ausscheiden.
Organe der Apothekerversorgung sind die Kammerversammlung, der Aufsichtsausschuss sowie der Verwaltungsausschuss. Die Kammerversammlung besteht aus 30 Vertretern der Schleswig-Holsteinischen Apothekerschaft und ist paritätisch zusammengesetzt aus selbständigen und nicht selbständigen Kammermitgliedern. Die Kammerversammlung ist zuständiges Organ für Änderungen der Satzung, für die Feststellung des Jahresabschlusses sowie für jegliche Änderungen der Versorgungsleistungen. Aufgaben des Aufsichtsausschusses sind die Aufstellung von Richtlinien für die Verwaltung von der Apothekerversorgung, die Prüfung und Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage, die Genehmigung von Erwerb und Veräußerung und Bebauung von Grundstücken. Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte der Apothekerversorgung und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. Der Verwaltungsausschuss bedient sich bei der Erledigung seiner Aufgaben des Geschäftsführers.
Versorgungsleistungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Alters‑, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten können damit Zugriffsobjekt einer Pfändung sein. Die Pfändbarkeit von Zuschüssen, die zu Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, ist dagegen ausgeschlossen. Pfändungen gegen den Sterbegeldempfänger sind wiederum möglich.
Mitglieder der Apothekerversorgung, die einen Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen) haben einen Anspruch darauf, dass aus der Pflegekasse unter Berücksichtigung des Umfanges der Pflegetätigkeit, die Rentenversicherungsbeiträge an die Apothekerversorgung gezahlt werden. Ziel dieser Beitragszahlung ist es, die Pflegebereitschaft im nicht erwerbsmäßigen Bereich auch durch den Ausbau einer berufsständischen Altersversorgung zu erhöhen.
Beiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit kommen in der Regel erst sehr spät im Versorgungswerk an. Die Beiträge werden aber jeweils dem Monat gutgeschrieben, für den sie gezahlt wurden und nicht erst ab dem Zeitpunkt des physischen Beitragseingangs.
Mitglieder der Apothekerversorgung müssen Beiträge auf alle Einkommen entrichten, die aus pharmazeutischer Tätigkeit erzielt werden. Im Einzelfall kann es schwierig sein, zu klären, ob die ausgeübte berufliche Tätigkeit eine pharmazeutische Tätigkeit ist. Die Definition der „pharmazeutischen Tätigkeit“ ist selbst in der Rechtsprechung uneinheitlich.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst die pharmazeutische Tätigkeit nicht lediglich die klassischen Bereiche wie die Entwicklung, Herstellung, Prüfen oder Abgabe von Arzneimitteln. Die pharmazeutische Tätigkeit wird weitergefasst. Sie bezieht sich auch auf Randbereiche pharmazeutischer Berufsausübung. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich auf die Eigenart der Pharmazie als eine Wissenschaft hingewiesen, die gewissermaßen interdisziplinär wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Fachrichtungen Chemie, Physik, Biologie und Medizin bündelt und erst aus der Kombination dieser Fachgebiete ihre Eigenart gewinnt.
In der Sozialgerichtsbarkeit wird die pharmazeutische Tätigkeit sehr viel enger gefasst.
Zweifel bei der Definition einer Beschäftigung als pharmazeutische Tätigkeit sind unmittelbar mit der allgemeinen Rentenversicherung zu klären. Diese entscheidet, ob für die spezifische Beschäftigung eine Befreiung von der Allgemeinen Rentenversicherung ausgesprochen wird. Aussagen, nach denen die Deutsche Rentenversicherung immer restriktiver entscheidet, können bestätigt werden.
In Schleswig-Holstein sind Pharmaziepraktikanten nicht automatisch Mitglied in der Apothekerkammer. Es wird deshalb zunächst auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung begründet. Pharmaziepraktikanten können die Mitgliedschaft jedoch auf Antrag erwerben und freiwillig Mitglied der Apothekerversorgung werden.
Für die Mitgliedschaft ist eine Anmeldung bei der Apothekerkammer durch Sie oder Ihren Arbeitgeber notwendig. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie automatisch alle notwendigen Unterlagen für eine Mitgliedschaft in unserer Versorgung.
Die Mitgliedschaft ist für Pharmaziepraktikanten in der Regel sinnvoll. Sollten aber in der Vergangenheit bereits Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung geflossen sein und unter Einbeziehung der Praktikantenzeit 60 Versicherungsmonate erreicht werden, so sollte die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung erst im Anschluss an die Praktikantenzeit erworben werden. Der Pharmaziepraktikant sichert sich dadurch sowohl eine Rentenanwartschaft in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der Apothekerversorgung.
Sollte mit dem Beginn der pharmazeutischen Ausbildung die sofortige Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung begehrt werden, so ist es notwendig, den Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der Allgemeinen Rentenversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der praktischen Tätigkeit zu stellen, um unbeabsichtigte Nachteile zu vermeiden.
Die Apothekerversorgung ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Vermögen der Apothekerversorgung ist ein Sondervermögen der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Die Beiträge der Mitglieder und das Vermögen der Apothekerversorgung sind zweckgebunden zu verwenden. Das Vermögen der Apothekerversorgung haftet nicht für Verbindlichkeiten der Apothekerkammer. Die Apothekerversorgung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses der Apothekerversorgung vertreten.
Die Rechtsgrundlage für die Apothekerversorgung befindet sich in § 4 i.V.m. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes zum elektronischen Rechtsverkehr vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H., S. 273). Die Kammern können hiernach Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen unterhalten.
Aufgabe der Rehabilitation ist es, den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und dadurch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Die Rehabilitation soll eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben ermöglichen.
Die Apothekerversorgung gewährt keinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für Rehabilitationsleistungen und es kann lediglich im Ausnahmefall nach freiem Ermessen auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von maximal 50 % gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und die Berufsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsleistungen sind nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen voraus zu schätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass über die Höhe der Kostenbeteiligung die Apothekerversorgung ausschließlich nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet.
Die Rentenbemessungsgrundlage ist für die individuelle Rentenermittlung von Bedeutung. Die Rente der Mitglieder wird zum Rentenbeginn über Steigerungszahlen ermittelt. Die Steigerungszahlen erwirbt das Mitglied durch die geleisteten Beiträge (Versorgungsabgaben). Im Jahr können bei Zahlung des Pflichtbeitrages maximal 2 Steigerungszahlen erworben werden. Am Ende des Arbeitslebens werden die Steigerungszahlen aufsummiert und ergeben als Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage grundsätzlich die Altersrente. Die Rentenbemessungsgrundlage wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet und jährlich von der Kammerversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz werden die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge einerseits und die Besteuerung von Alterseinkünften andererseits geregelt. Die Apothekerversorgung ist insoweit verpflichtet, die von ihr gezahlten Renten zu melden. Nachdem im Jahre 2008 jeder Steuerpflichtige seine persönliche Steueridentifikationsnummer erhalten hat, werden die Rentenzahlungen der Apothekerversorgung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet.
S – Z
Mitglieder der Apothekerversorgung sind grundsätzlich alle Angehörigen der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Die maßgeblichen Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein sowie nach der Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.
Mitglieder der Apothekerversorgung sind grundsätzlich alle Angehörigen der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Die maßgeblichen Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein sowie nach der Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.
Beim Tod eines Mitgliedes, das bis zum 31. Dezember 1991 Mitglied der Apothekerversorgung geworden ist, wird an die Erben ein Sterbegeld gezahlt. Die Höhe beträgt 613,55 €, sofern regelmäßig Beiträge in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind. Sollten geringere oder höhere Beiträge gezahlt worden sein, verändert sich der Betrag für das Sterbegeld entsprechend.
Die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus Renten hat sich seit dem 01.01.2005 grundsätzlich geändert. Rentnerinnen und Rentner müssen einen vom Jahr des Beginns der Rente abhängigen Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen einsetzen. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Beträge, um die sich danach die Rente infolge einer Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.
Ob der Einzelne aus seiner Rente Steuern zu zahlen hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Einfluss nehmen z.B. Familienstand, weitere Einkünfte, Höhe der Krankenversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen. Das zuständige Finanzamt führt die Einkommensteuerveranlagung nach Abgabe der Steuererklärung durch. Eine Einkommensteuererklärung ist in der Regel bis 31.05. des Folgejahres einzureichen.
In allen Apothekerversorgungswerken gilt das sog. Lokalitätsprinzip. Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk wird hiernach dort begründet, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im Verlauf eines Versicherungslebens kann es insoweit vorkommen, dass beim Erreichen der Altersgrenze ein Antrag auf Altersrente in verschiedenen Versorgungswerken gestellt werden muss. Wird der Zuständigkeitsbereich eines Versorgungswerkes verlassen, besteht die Möglichkeit bisher entrichtete Versorgungsabgaben in das neu zuständige Versorgungswerk überzuleiten, sofern noch keine 60 Mitgliedsmonate erreicht worden sind. Ziel dieser Regelung ist es, Minianwartschaften zu vermeiden.
Versorgungsabgaben sind die Beiträge, die in die Apothekerversorgung Schleswig-Holstein eingezahlt werden müssen.
Versorgungsabgaben für Angestellte
Im Fall der Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherung zugunsten der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein wird derselbe Beitrag gezahlt, der ohne die Befreiung an die Allgemeine Rentenversicherung zu entrichten wäre. Erreicht oder übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung für Angestellte, ist die allgemeine Versorgungsabgabe zu entrichten, die den jeweils geltenden Höchstbeitrag in der Angestelltenversicherung entspricht. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, ist der jeweils geltende gesetzliche Beitragssatz vom Bruttoeinkommen zu entrichten. Der Arbeitgeber hat die Hälfte der Versorgungsabgabe zu tragen.
Versorgungsabgaben für Selbständige
Selbständige zahlen grundsätzlich die dem jeweiligen Höchstbeitrag in der Allgemeinen Rentenversicherung entsprechende allgemeine Versorgungsabgabe. Wird ein Einkommen un-terhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen, errechnet sich der Beitrag aus der dem auf die Jahreseinkünfte bezogenen gesetzlichen Beitragssatz. Der Mindestbeitrag für Selbständige beträgt jedoch in jedem Fall 2/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe. Bei Neugründung bzw. Apothekenübernahme oder ungünstiger Ertragslage wird auf Antrag bis zu einer Überprüfung der tatsächlichen Einkünfte eine vorläufige Beitragsfestsetzung der allgemeinen Versorgungsabgabe entsprechend der Gewinnerwartung vorgenommen. Die jeweilige endgültige Beitragsabrechnung für die Veranlagungszeit erfolgt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Geschäftsjahr. Zu geringe Versorgungsabgaben sind nachzuentrichten und zu verzinsen. Zu hohe Versorgungsabgaben werden auf Antrag erstattet.
Ab 01.09.2009 ist ein neues Versorgungsausgleichgesetz in Kraft getreten. Das materielle Recht und das familiengerichtliche Verfahrensrecht wurden grundlegend geändert. Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt, also im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bedeutet für die Apothekerversorgung Schleswig-Holstein, dass sie zukünftig im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens ggf. berufsfremde Dritte aufzunehmen hat, die im Alter aus den ihnen übertragenen Anwartschaften eine Rente erhalten. Eine externe Teilung, also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, findet nur dann noch statt, wenn sich der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigte Ehegatte darüber verständigen oder wenn der Versorgungsträger bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung wünscht.
Die Apothekerversorgung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein vertreten.
Die Apothekerversorgung gewährt eine Voll- und eine Halbwaisenrente. Vollwaisen erhalten 20 % und Halbwaisen 10 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Mitglieds. Die Leistung von Waisenrente ist zeitlich begrenzt, und zwar grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus erfolgt eine Leistungsgewährung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern noch eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Fähigkeit sich selbst zu unterhalten infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht gegeben ist. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente für einen dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.
Für Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung stattgefunden hat. Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag Kapitalabfindung:
a) bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
b) bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
c) bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.
Die Apothekerversorgung gewährt eine Witwen- und Witwerrente. Diese beträgt grundsätzlich 60 % der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung. In diesem Fall findet eine Kapitalabfindung statt.
Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bereitstellung der in der Satzung vorgesehenen Leistungen der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.