A — K

Die Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein ist auf Alterssicherung aus­gerichtet. Es beste­ht daher grund­sät­zlich der Anspruch auf eine lebenslange Alter­srente, und zwar mit Vol­len­dung des Leben­s­jahres, das zum Bezug der Rege­lal­ter­srente in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung berechtigt (Alters­gren­ze). Die volle Alter­srente wird daher abhängig vom Geburt­s­jahr zwis­chen dem 65. und dem 67. Leben­s­jahr aus­gezahlt. Der Renten­be­ginn kann bis früh­estens auf das vol­len­dete 60. Leben­s­jahr vorge­zo­gen wer­den. Apothek­erin­nen und Apothek­er, die nach dem 31. Dezem­ber 2011 Mit­glied in der Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein wer­den, kön­nen die Alter­srente früh­estens mit dem vol­len­de­ten 62. Leben­s­jahr erhal­ten. Bei einem vorge­zo­ge­nen Renten­bezug fällt die Alter­srente naturgemäß niedrig aus.

Ver­sorgungsleis­tun­gen und somit auch die Alter­srente wer­den nur auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag ist über die Kon­toverbindung, die Pri­vatan­schrift sowie die Krankenkasse zu informieren und zu erk­lären, ob noch ver­sorgungs­berechtigte Ange­hörige leben. Ein Form­blatt für den Antrag ist in der Geschäftsstelle zu erhal­ten. Eben­falls kön­nen Sie den Rentenantrag herunterladen.

Im Falle der Arbeit­slosigkeit sind grund­sät­zlich die Arbeit­sagen­turen verpflichtet, die Beiträge zur Apothek­erver­sorgung zu leis­ten, und zwar in der Höhe, wie sie der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung zufließen wür­den. Es ist jedoch notwendig, der Arbeit­sagen­tur gegenüber aus­drück­lich zu erk­lären, dass eine Renten­ver­sicherung bei der Apothek­erver­sorgung beste­ht. Desweit­eren muss unmit­tel­bar vor Leis­tungsanspruch (tages­ge­nau) eine Beschäf­ti­gung mit DRV Befreiungs­bescheid bestanden haben. Die Beiträge wer­den dann von der Arbeit­sagen­tur direkt an die Apothek­erver­sorgung über­wiesen. Die Bezieher von Arbeit­slosen­geld II erhal­ten grund­sät­zlich einen Zuschuss zur beruf­sständis­chen Ver­sorgung. Voraus­set­zung ist jedoch, dass beim Leis­tungs­bezug bere­its eine Mit­glied­schaft in der Apothek­erver­sorgung beste­ht und die Appro­ba­tion erteilt wor­den ist.

Min­is­teri­um für Soziales, Gesundheit,
Gesund­heit, Jugend, Fam­i­lie und Senioren
des Lan­des Schleswig-Holstein
Adolf-West­phal-Straße 4
24143 Kiel
Tel.: 0431/988–0
Fax: 0431/988‑5416
E‑Mail: Poststelle@sozmi.landsh.de

Employ­ees and self-employed per­sons are exempt­ed from con­tribut­ing to the gen­er­al statu­to­ry pen­sion scheme for the employ­ment or self-employ­ment that requires them to be a mem­ber of the occu­pa­tion­al pen­sion fund.

Selb­ständi­ge brauchen grund­sät­zlich keinen geson­derten Antrag auf Befreiung zu stellen. Eine Aus­nahme gilt jedoch für diejeni­gen Selb­ständi­gen, die auf­grund ein­er frei­willi­gen Erk­lärung die Pflichtver­sicherung in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung her­beige­führt haben.

Angestellte müssen einen Antrag auf Befreiung von der all­ge­meinen Renten­ver­sicherungspflicht für jede phar­mazeutis­che Tätigkeit stellen. Unter dem Link: https://av-sh.de/e‑befreiung stellen wir Ihnen ab 1. Jan­u­ar 2023 das elek­tro­n­is­che Antrags­for­mu­lar zur Verfügung.

Die Anträge sind an die Apothek­erver­sorgung zurück­zure­ichen, die dann bei der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung das Befreiungsver­fahren durch­führt. Die Befreiung wirkt nur vom Zeit­punkt der Beschäf­ti­gungsauf­nahme an, wenn sie inner­halb von drei Monat­en danach beantragt wird. Geht der Antrag später ein, kann die Befreiung erst ab dem Datum des Antrag­sein­gangs erfol­gen. Es muss für jede neue Beschäf­ti­gung erneut ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Mit­glieder, die keinen Befreiungsantrag von der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung stellen, haben neben ihren Pflicht­beiträ­gen zur all­ge­meinen Renten­ver­sicherung auch eine Ver­sorgungsab­gabe in Höhe von 2/10 des für sie maßgeben­den Pflichtver­sicherungs­beitrages an die Apothek­erver­sorgung zu entricht­en. Es beste­ht eine dop­pelte Versicherungspflicht.

Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage sind die beitragspflichti­gen Ein­nah­men. Es ist auf das Brut­toar­beit­seinkom­men oder Brut­toar­beit­sent­gelt aus phar­mazeutis­ch­er Tätigkeit abzustellen. Die Beiträge wer­den nach einem vom Hun­dert­satz (Beitragssatz) von der Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage erhoben, die nur bis zur jew­eili­gen Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze (Höch­st­beitrag) berück­sichtigt wird. Beitragssätze und Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze wer­den jährlich durch die Bun­desregierung durch Rechtsverord­nung fest­ge­set­zt. Die bun­de­sein­heitlich fest­ge­set­zten Werte haben zen­trale Bedeu­tung für das Ver­sorgungsab­gabev­er­fahren in der Apothek­erver­sorgung. Die Ver­sorgungsab­gaben ori­en­tieren sich an der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze und den bun­de­sein­heitlichen Beitragssätzen.

Die Apothek­erver­sorgung ken­nt nur eine Form des Inva­lid­itätss­chutzes: die Beruf­sun­fähigkeit. Jedes Mit­glied der Apothek­erver­sorgung, das min­destens für einen Monat seine Ver­sorgungsab­gabe geleis­tet hat und infolge eines kör­per­lichen Gebrechens oder wegen Schwäche sein­er kör­per­lichen oder geisti­gen Kräfte zur Ausübung des Apotheker­berufes unfähig ist und deshalb seine gesamte phar­mazeutis­che Tätigkeit ein­stellt, erhält auf Exemp­tion appli­ca­tion eine Beruf­sun­fähigkeit­srente, wenn die Beruf­sun­fähigkeit länger als 90 Tage dauert.

Die phar­mazeutis­che Tätigkeit gilt regelmäßig nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird und bei angestell­ten Apothek­erin­nen und Apothek­ern die Arbeit­ge­berin oder der Arbeit­ge­ber die Dien­st­bezüge weit­er gewährt. Die phar­mazeutis­che Tätigkeit gilt auch für die Zeit als nicht eingestellt, in der das Mit­glied Kranken­geld, Ver­let­zten­geld oder Über­gangs­geld erhält.

In the case of self-employed phar­ma­cists, pro­vi­sion­al proof of income is pro­vid­ed by sub­mit­ting the tax assess­ment notice (income from busi­ness) for the finan­cial year before last or by sub­mit­ting a con­fir­ma­tion from a tax pro­fes­sion­al. Final proof of income is pro­vid­ed by sub­mit­ting the tax assess­ment notice for the rel­e­vant finan­cial year.

In the case of employ­ees, their income is report­ed by their employ­er through the employ­ers’ elec­tron­ic report­ing sys­tem (Arbeit­ge­ber­melde­v­er­fahren).

Elternzeit­en wer­den in der Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein nicht anerkan­nt (Stich­wort: Kinder­erziehungszeit­en). Sie haben jedoch die Möglichkeit, frei­willig Beiträge zu leis­ten wie in unser­er Satzung § 32 Zusät­zliche Ver­sorgungsab­gaben beschrieben.

If you wish to take mater­ni­ty and/or parental leave, please send us a copy of your child’s birth cer­tifi­cate and a con­fir­ma­tion from your health insur­er stat­ing the peri­od of mater­ni­ty leave.

Eine Erstat­tung von Ver­sorgungsab­gaben ist im Regelfall nicht möglich. Einen Anspruch auf Erstat­tung geleis­teter Ver­sorgungsab­gaben haben auf Antrag lediglich Mit­glieder, die aus der Apothek­erver­sorgung auss­chei­den, ihren Haupt­wohn­sitz nicht nur vorüberge­hend an einen Ort außer­halb des Gebi­etes der Europäis­chen Union, des EWR oder der Schweiz ver­legen und die für weniger als 60 Monate Beiträge in die Apothek­erver­sorgung oder ein anderes beruf­sständis­ches Ver­sorgungswerk entrichtet haben. Die Erstat­tung beläuft sich auf 60 vom Hun­dert der bish­er geleis­teten Versorgungsabgaben.

The Apothek­erver­sorgung makes a gen­er­al adjust­ment in accor­dance with actu­ar­i­al prin­ci­ples to make up for peri­ods in which mem­bers are not mak­ing con­tri­bu­tions, for exam­ple due to par­tic­i­pa­tion in train­ing or while car­ing for chil­dren. No proof is required.

Nach dem Tode des Mit­glieds erhält die Witwe eine Witwen­rente und der Witwer eine Witwer­rente. Wurde die Ehe nach Vol­len­dung des 60. Leben­s­jahres oder nach Ein­tritt der Beruf­sun­fähigkeit des Mit­gliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht min­destens drei Jahre, so beste­ht kein Anspruch auf Rente. War die Witwe oder der Witwer mehr als 15 Jahre jünger als die oder der Ver­stor­bene und ist aus der Ehe ein Kind nicht her­vorge­gan­gen, so wird die Witwen- bzw. Witwer­rente für jedes ange­fan­gene Jahr des Alter­sun­ter­schiedes über fün­fzehn Jahre um 4 % gekürzt, jedoch höch­stens um 50 %. Nach fün­fjähriger Dauer der Ehe wer­den für jedes ange­fan­gene Jahr ihrer weit­eren Dauer dem gekürzten Betrag 4 % der Witwen- bzw. Witwer­rente hinzugerech­net, bis der volle Betrag wieder erre­icht ist.

Eine Kap­i­ta­l­abfind­ung anstelle laufend­er Alter­srenten­zahlun­gen gewährt die Apothek­erver­sorgung nicht. Eine Kap­i­ta­l­abfind­ung find­et jedoch zugun­sten von Witwen und Witwern statt, die wieder heirat­en. Die Höhe der Kap­i­ta­l­abfind­ung ist vom Zeit­punkt der Wiederver­heiratung und vom Leben­s­jahr des Mit­gliedes abhängig.

Empfänger von Kranken­geld aus der pri­vat­en Kranken­ver­sicherung oder Ver­let­zten­geld entricht­en Ver­sorgungsab­gaben in Höhe des hal­ben Beitragssatzes der Deutschen Renten­ver­sicherung. Empfänger von Kranken­geld aus der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung zahlen die Ver­sorgungsab­gabe in Höhe des (vollen) Beitragssatzes, der entsprechend dem Recht der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung in die Deutsche Renten­ver­sicherung zu zahlen wäre. Grund­lage der Berech­nung ist die Mit­teilung der Krankenkasse. Die Möglichkeit der Antrag­stel­lung nach § 47a SGB V bei der zuständi­gen Krankenkasse bleibt davon unberührt.

Renten­bezieher, die auch eine Rente aus der geset­zlichen Renten­ver­sicherung (DRV) beziehen und für eine bes­timmte Zeit Mit­glied in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung waren (sog. Vorver­sicherungszeit), sind pflichtver­sichert in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung der Rent­ner (KVdR). Fehlen die notwendi­gen Vorver­sicherungszeit­en, kann eine frei­willige Ver­sicherung als Rent­ner möglich sein.

Pen­sion recip­i­ents who are exempt or have been exempt­ed from the statu­to­ry pen­sion­ers’ health insur­ance scheme must (con­tin­ue to) hold pri­vate health insurance.

In both cas­es, the pen­sion recip­i­ent them­selves must cov­er the full amount of con­tri­bu­tions to health and long-term care insur­ance out of the pen­sion paid by the Apothekerversorgung.

Nach­dem das Bun­dessozial­gericht Mit­gliedern unser­er Ver­sorgungswerke Ansprüche auf Anrech­nung von Kinder­erziehungszeit­en in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung bestätigt hat, hat der Geset­zge­ber reagiert. Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB IV zur Errich­tung ein­er Ver­sorgungsaus­gle­ich­skasse und zur Änderung ander­er Geset­ze wird bes­timmt, dass auch Mit­glieder der Apothek­erver­sorgung während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Kinder­erziehungszeit­en in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung haben und dass Eltern­teile, die bis zum Erre­ichen der Rege­lal­ters­gren­ze die all­ge­meine Wartezeit nicht erfüllt haben, auf Antrag frei­willige Beiträge für so viele Monate nachzahlen kön­nen, die zur Auf­fül­lung der Wartezeit in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung noch erforder­lich sind. Soll­ten sich in diesem Zusam­men­hang Fra­gen ergeben, wen­den Sie sich bitte an Deutsche Renten­ver­sicherung Bund.

L — R

Mem­bers of same-sex civ­il part­ner­ships that are reg­is­tered in accor­dance with the Ger­man Civ­il Part­ner­ships Act (Lebenspart­ner­schafts­ge­setz) fall with­in the group of per­sons eli­gi­ble for a sur­viv­ing depen­dants’ pension.

The Apothek­erver­sorgung pro­vides the fol­low­ing spe­cif­ic benefits:

  1. Alter­srente
  2. Dis­abil­i­ty pension
  3. Sur­viv­ing depen­dants’ pension: 
    1. Widow’s/widower’s pen­sion
    2. Half-orphan’s pen­sion
    3. Dou­ble orphan’s pension
  4. Addi­tion­al reha­bil­i­ta­tion ben­e­fits (there is no legal enti­tle­ment to this)
  5. Death ben­e­fit (for mem­bers who joined on or before 31 Decem­ber 1991)

In allen Apothek­erver­sorgungswerken gilt das sog. Lokalität­sprinzip. Die Mit­glied­schaft in einem Ver­sorgungswerk wird hier­nach dort begrün­det, wo die beru­fliche Tätigkeit aus­geübt wird. Im Ver­lauf eines Ver­sicherungslebens kann es insoweit vorkom­men, dass beim Erre­ichen der Alters­gren­ze ein Antrag auf Alter­srente in ver­schiede­nen Ver­sorgungswerken gestellt wer­den muss. Wird der Zuständigkeits­bere­ich eines Ver­sorgungswerkes ver­lassen, beste­ht die Möglichkeit bish­er entrichtete Ver­sorgungsab­gaben in das neu zuständi­ge Ver­sorgungswerk überzuleit­en, sofern noch keine 60 Mit­gliedsmonate erre­icht wor­den sind. Ziel dieser Regelung ist es, Mini­an­wartschaften zu vermeiden.

Ange­hörige der Apothek­erkam­mer, die als Beamte tätig sind, schei­den als aktives Mit­glied aus der Apothek­erver­sorgung aus. Im Fall der Beendi­gung des Beamten­ver­hält­niss­es beste­ht die Möglichkeit, eine Nachver­sicherung in der Apothek­erver­sorgung durchzuführen. Die Nachver­sicherung, die im Wege der Über­weisung von Nachver­sicherungs­beiträ­gen an die Apothek­erver­sorgung erfol­gt, wird nur auf Antrag durchge­führt. Der Antrag ist inner­halb eines Jahres nach dem Auss­chei­den aus dem Beamten­ver­hält­nis zu stellen. Die ein­jährige Antrags­frist ist eine Auss­chlussfrist, also unbe­d­ingt zu beacht­en, da anderen­falls die Nachver­sicherung zur all­ge­meinen Renten­ver­sicherung erfol­gen muss, auch wenn sie dort für den Betrof­fe­nen von kein­er­lei Zweck oder Nutzen sein sollte. Eine Nachver­sicherung erfol­gt auch für San­ität­sof­fiziere, die aus der Bun­deswehr ausscheiden.

Organe der Apothek­erver­sorgung sind die Kam­merver­samm­lung, der Auf­sicht­sauss­chuss sowie der Ver­wal­tungsauss­chuss. Die Kam­merver­samm­lung beste­ht aus 30 Vertretern der Schleswig-Hol­steinis­chen Apothek­er­schaft und ist par­itätisch zusam­menge­set­zt aus selb­ständi­gen und nicht selb­ständi­gen Kam­mer­mit­gliedern. Die Kam­merver­samm­lung ist zuständi­ges Organ für Änderun­gen der Satzung, für die Fest­stel­lung des Jahresab­schlusses sowie für jegliche Änderun­gen der Ver­sorgungsleis­tun­gen. Auf­gaben des Auf­sicht­sauss­chuss­es sind die Auf­stel­lung von Richtlin­ien für die Ver­wal­tung von der Apothek­erver­sorgung, die Prü­fung und Genehmi­gung der Bilanz und der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung. Die Auf­stel­lung von Richtlin­ien für die Kap­i­ta­lan­lage, die Genehmi­gung von Erwerb und Veräußerung und Bebau­ung von Grund­stück­en. Der Ver­wal­tungsauss­chuss führt die Geschäfte der Apothek­erver­sorgung und ist für die Durch­führung der Beschlüsse der Kam­merver­samm­lung und des Auf­sicht­sauss­chuss­es ver­ant­wortlich. Der Ver­wal­tungsauss­chuss bedi­ent sich bei der Erledi­gung sein­er Auf­gaben des Geschäftsführers.

Ver­sorgungsleis­tun­gen sind wie Arbeit­seinkom­men pfänd­bar. Alters‑, Beruf­sun­fähigkeits- und Hin­terbliebe­nen­renten kön­nen damit Zugriff­sob­jekt ein­er Pfän­dung sein. Die Pfänd­barkeit von Zuschüssen, die zu Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men gewährt wer­den, ist dage­gen aus­geschlossen. Pfän­dun­gen gegen den Ster­begeldempfänger sind wiederum möglich.

Mit­glieder der Apothek­erver­sorgung, die einen Pflegebedürfti­gen, der Anspruch auf Leis­tun­gen aus der sozialen oder ein­er pri­vat­en Pflegev­er­sicherung hat, nicht erwerb­smäßig in sein­er häus­lichen Umge­bung pflegt (nicht erwerb­smäßig tätige Pflegeper­so­n­en) haben einen Anspruch darauf, dass aus der Pflegekasse unter Berück­sich­ti­gung des Umfanges der Pflegetätigkeit, die Renten­ver­sicherungs­beiträge an die Apothek­erver­sorgung gezahlt wer­den. Ziel dieser Beitragszahlung ist es, die Pflege­bere­itschaft im nicht erwerb­smäßi­gen Bere­ich auch durch den Aus­bau ein­er beruf­sständis­chen Altersver­sorgung zu erhöhen.

Beiträge aus nicht erwerb­smäßiger Pflegetätigkeit kom­men in der Regel erst sehr spät im Ver­sorgungswerk an. Die Beiträge wer­den aber jew­eils dem Monat gut­geschrieben, für den sie gezahlt wur­den und nicht erst ab dem Zeit­punkt des physis­chen Beitragseingangs.

Mit­glieder der Apothek­erver­sorgung müssen Beiträge auf alle Einkom­men entricht­en, die aus phar­mazeutis­ch­er Tätigkeit erzielt wer­den. Im Einzelfall kann es schwierig sein, zu klären, ob die aus­geübte beru­fliche Tätigkeit eine phar­mazeutis­che Tätigkeit ist. Die Def­i­n­i­tion der „phar­mazeutis­chen Tätigkeit“ ist selb­st in der Recht­sprechung uneinheitlich.

In der Ver­wal­tungs­gerichts­barkeit umfasst die phar­mazeutis­che Tätigkeit nicht lediglich die klas­sis­chen Bere­iche wie die Entwick­lung, Her­stel­lung, Prüfen oder Abgabe von Arzneimit­teln. Die phar­mazeutis­che Tätigkeit wird weit­erge­fasst. Sie bezieht sich auch auf Rand­bere­iche phar­mazeutis­ch­er Beruf­sausübung. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat aus­drück­lich auf die Eige­nart der Phar­mazie als eine Wis­senschaft hingewiesen, die gewis­ser­maßen inter­diszi­plinär wis­senschaftliche Erken­nt­nisse aus den Fachrich­tun­gen Chemie, Physik, Biolo­gie und Medi­zin bün­delt und erst aus der Kom­bi­na­tion dieser Fachge­bi­ete ihre Eige­nart gewinnt.

The social courts con­sid­er phar­ma­ceu­ti­cal prac­tice to have a much nar­row­er meaning.

Zweifel bei der Def­i­n­i­tion ein­er Beschäf­ti­gung als phar­mazeutis­che Tätigkeit sind unmit­tel­bar mit der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung zu klären. Diese entschei­det, ob für die spez­i­fis­che Beschäf­ti­gung eine Befreiung von der All­ge­meinen Renten­ver­sicherung aus­ge­sprochen wird. Aus­sagen, nach denen die Deutsche Renten­ver­sicherung immer restrik­tiv­er entschei­det, kön­nen bestätigt werden.

In Schleswig-Hol­stein sind Phar­mazieprak­tikan­ten nicht automa­tisch Mit­glied in der Apothek­erkam­mer. Es wird deshalb zunächst auch keine Pflicht­mit­glied­schaft in der Apothek­erver­sorgung begrün­det. Phar­mazieprak­tikan­ten kön­nen die Mit­glied­schaft jedoch auf Antrag erwer­ben und frei­willig Mit­glied der Apothek­erver­sorgung werden.

Für die Mit­glied­schaft ist eine Anmel­dung bei der Apothek­erkam­mer durch Sie oder Ihren Arbeit­ge­ber notwendig. Nach Ein­gang der Anmel­dung erhal­ten Sie automa­tisch alle notwendi­gen Unter­la­gen für eine Mit­glied­schaft in unser­er Versorgung.

Die Mit­glied­schaft ist für Phar­mazieprak­tikan­ten in der Regel sin­nvoll. Soll­ten aber in der Ver­gan­gen­heit bere­its Beiträge in die Deutsche Renten­ver­sicherung geflossen sein und unter Ein­beziehung der Prak­tikan­ten­zeit 60 Ver­sicherungsmonate erre­icht wer­den, so sollte die Mit­glied­schaft in der Apothek­erver­sorgung erst im Anschluss an die Prak­tikan­ten­zeit erwor­ben wer­den. Der Phar­mazieprak­tikant sichert sich dadurch sowohl eine Rente­nan­wartschaft in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung als auch in der Apothekerversorgung.

If you apply to join the Apothek­erver­sorgung imme­di­ate­ly upon the com­mence­ment of your phar­ma­ceu­ti­cal train­ing, you must apply for an exemp­tion from the gen­er­al statu­to­ry pen­sion scheme with­in 3 months of com­menc­ing your prac­ti­cal train­ing com­po­nent in order to avoid unin­tend­ed disadvantages.

Die Apothek­erver­sorgung ist eine Ein­rich­tung der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein, Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts. Das Ver­mö­gen der Apothek­erver­sorgung ist ein Son­derver­mö­gen der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein. Die Beiträge der Mit­glieder und das Ver­mö­gen der Apothek­erver­sorgung sind zweck­ge­bun­den zu ver­wen­den. Das Ver­mö­gen der Apothek­erver­sorgung haftet nicht für Verbindlichkeit­en der Apothek­erkam­mer. Die Apothek­erver­sorgung wird gerichtlich und außerg­erichtlich durch die Vor­sitzende oder durch den Vor­sitzen­den des Ver­wal­tungsauss­chuss­es der Apothek­erver­sorgung vertreten.

Die Rechts­grund­lage für die Apothek­erver­sorgung befind­et sich in § 4 i.V.m. § 21 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 2 des Heil­berufekam­merge­set­zes vom 29. Feb­ru­ar 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 248), zulet­zt geän­dert durch Artikel 3 und 4 des Geset­zes zum elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H., S. 273). Die Kam­mern kön­nen hier­nach Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen zur Sicherung der Kam­mer­mit­glieder im Alter und bei Beruf­sun­fähigkeit sowie zur Sicherung der Hin­terbliebe­nen unterhalten.

Auf­gabe der Reha­bil­i­ta­tion ist es, den Auswirkun­gen ein­er Krankheit oder Behin­derung auf die Erwerb­s­fähigkeit ent­ge­gen­zuwirken und dadurch das vorzeit­ige Auss­chei­den aus dem Erwerb­sleben zu ver­hin­dern. Die Reha­bil­i­ta­tion soll eine dauer­hafte Eingliederung in das Erwerb­sleben ermöglichen.

Die Apothek­erver­sorgung gewährt keinen Recht­sanspruch auf Kostenüber­nahme für Reha­bil­i­ta­tion­sleis­tun­gen und es kann lediglich im Aus­nah­me­fall nach freiem Ermessen auf Antrag ein ein­ma­liger oder wieder­holter Zuschuss zu den Kosten notwendi­ger­weise beson­ders aufwendi­ger Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men in Höhe von max­i­mal 50 % gewährt wer­den. Voraus­set­zung ist jedoch, dass die Berufs­fähigkeit infolge eines kör­per­lichen Gebrechens oder wegen Schwäche der kör­per­lichen oder geisti­gen Kräfte gefährdet, gemindert oder aus­geschlossen ist und die Berufs­fähigkeit durch die Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men voraus­sichtlich erhal­ten, wesentlich gebessert oder wieder­hergestellt wer­den kann.

Die Notwendigkeit und Erfol­gsaus­sicht der Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nahme ist durch ärztlich­es Gutacht­en nachzuweisen. Die notwendi­gen Kosten der Reha­bil­i­ta­tion­sleis­tun­gen sind nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifü­gung von Bele­gen voraus zu schätzen. Sie bleiben insoweit außer Betra­cht, als geset­zliche oder satzungsmäßige Erstat­tungspflicht ein­er anderen Stelle beste­ht. Es ist aus­drück­lich darauf hinzuweisen, dass über die Höhe der Kosten­beteili­gung die Apothek­erver­sorgung auss­chließlich nach freiem Ermessen und unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzelfall­es entscheidet.

Die Rentenbe­mes­sungs­grund­lage ist für die indi­vidu­elle Renten­er­mit­tlung von Bedeu­tung. Die Rente der Mit­glieder wird zum Renten­be­ginn über Steigerungszahlen ermit­telt. Die Steigerungszahlen erwirbt das Mit­glied durch die geleis­teten Beiträge (Ver­sorgungsab­gaben). Im Jahr kön­nen bei Zahlung des Pflicht­beitrages max­i­mal 2 Steigerungszahlen erwor­ben wer­den. Am Ende des Arbeit­slebens wer­den die Steigerungszahlen auf­sum­miert und ergeben als Vomhun­dert­satz der Rentenbe­mes­sungs­grund­lage grund­sät­zlich die Alter­srente. Die Rentenbe­mes­sungs­grund­lage wird nach ver­sicherungs­math­e­ma­tis­chen Grund­sätzen berech­net und jährlich von der Kam­merver­samm­lung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Genehmi­gung der Aufsichtsbehörde.

Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alter­seinkün­ftege­setz wer­den die steuer­liche Abzugs­fähigkeit von Beiträ­gen zur Altersvor­sorge ein­er­seits und die Besteuerung von Alter­seinkün­ften ander­er­seits geregelt. Die Apothek­erver­sorgung ist insoweit verpflichtet, die von ihr gezahlten Renten zu melden. Nach­dem im Jahre 2008 jed­er Steuerpflichtige seine per­sön­liche Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer erhal­ten hat, wer­den die Renten­zahlun­gen der Apothek­erver­sorgung der Zen­tralen Zula­gen­stelle für Altersver­mö­gen gemeldet.

S — Z

Mit­glieder der Apothek­erver­sorgung sind grund­sät­zlich alle Ange­höri­gen der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein. Die maßge­blichen Rechtsver­hält­nisse richt­en sich nach der Satzung des Ver­sorgungswerkes (Apothek­erver­sorgung) der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein sowie nach der Satzung über die ver­sicherungs­math­e­ma­tis­chen Rechen­größen des Ver­sorgungswerkes (Apothek­erver­sorgung) der Apothek­erkam­mer Schleswig-Holstein.

Mit­glieder der Apothek­erver­sorgung sind grund­sät­zlich alle Ange­höri­gen der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein. Die maßge­blichen Rechtsver­hält­nisse richt­en sich nach der Satzung des Ver­sorgungswerkes (Apothek­erver­sorgung) der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein sowie nach der Satzung über die ver­sicherungs­math­e­ma­tis­chen Rechen­größen des Ver­sorgungswerkes (Apothek­erver­sorgung) der Apothek­erkam­mer Schleswig-Holstein.

Beim Tod eines Mit­gliedes, das bis zum 31. Dezem­ber 1991 Mit­glied der Apothek­erver­sorgung gewor­den ist, wird an die Erben ein Ster­begeld gezahlt. Die Höhe beträgt 613,55 €, sofern regelmäßig Beiträge in Höhe der jew­eili­gen Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze gezahlt wor­den sind. Soll­ten gerin­gere oder höhere Beiträge gezahlt wor­den sein, verän­dert sich der Betrag für das Ster­begeld entsprechend.

Die steuer­rechtliche Behand­lung der Einkün­fte aus Renten hat sich seit dem 01.01.2005 grund­sät­zlich geän­dert. Rent­ner­in­nen und Rent­ner müssen einen vom Jahr des Beginns der Rente abhängi­gen Prozentsatz ihrer Jahres­brut­torente (vor Abzug von Beiträ­gen zur Kranken- und Pflegev­er­sicherung) als steuerpflichtiges Einkom­men ein­set­zen. Der verbleibende Betrag ist der steuer­freie Teil der Rente. Dieser steuer­freie Betrag wird ab dem Fol­ge­jahr des Renten­be­ginns für die gesamte Laufzeit der Rente fest­geschrieben. Die Beträge, um die sich danach die Rente infolge ein­er Rente­nan­pas­sung erhöht, wer­den in voller Höhe dem steuerpflichti­gen Betrag zugerechnet.

Ob der Einzelne aus sein­er Rente Steuern zu zahlen hat, hängt von vie­len unter­schiedlichen Fak­toren ab. Ein­fluss nehmen z.B. Fam­i­lien­stand, weit­ere Einkün­fte, Höhe der Kranken­ver­sicherungs­beiträge oder außergewöhn­liche Belas­tun­gen. Das zuständi­ge Finan­zamt führt die Einkom­men­steuerver­an­la­gung nach Abgabe der Steuer­erk­lärung durch. Eine Einkom­men­steuer­erk­lärung ist in der Regel bis 31.05. des Fol­ge­jahres einzureichen.

In allen Apothek­erver­sorgungswerken gilt das sog. Lokalität­sprinzip. Die Mit­glied­schaft in einem Ver­sorgungswerk wird hier­nach dort begrün­det, wo die beru­fliche Tätigkeit aus­geübt wird. Im Ver­lauf eines Ver­sicherungslebens kann es insoweit vorkom­men, dass beim Erre­ichen der Alters­gren­ze ein Antrag auf Alter­srente in ver­schiede­nen Ver­sorgungswerken gestellt wer­den muss. Wird der Zuständigkeits­bere­ich eines Ver­sorgungswerkes ver­lassen, beste­ht die Möglichkeit bish­er entrichtete Ver­sorgungsab­gaben in das neu zuständi­ge Ver­sorgungswerk überzuleit­en, sofern noch keine 60 Mit­gliedsmonate erre­icht wor­den sind. Ziel dieser Regelung ist es, Mini­an­wartschaften zu vermeiden.

If a per­son is exempt from con­tribut­ing to the gen­er­al statu­to­ry pen­sion scheme in favour of the Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein, they pay the same amount that would be payable if they were not exempt from con­tribut­ing to the gen­er­al statu­to­ry pen­sion scheme. If income reach­es or exceeds the con­tri­bu­tion ceil­ing in the gen­er­al statu­to­ry pen­sion scheme for employ­ees, the gen­er­al pen­sion con­tri­bu­tion is payable, which is equiv­a­lent to the applic­a­ble max­i­mum con­tri­bu­tion payable as an employ­ee. If income is below the con­tri­bu­tion ceil­ing, the applic­a­ble statu­to­ry con­tri­bu­tion rate is payable on gross income. The employ­er pays 50% of the contribution.

Con­tri­bu­tions

Im Fall der Befreiung von der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung zugun­sten der Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein wird der­selbe Beitrag gezahlt, der ohne die Befreiung an die All­ge­meine Renten­ver­sicherung zu entricht­en wäre. Erre­icht oder über­steigt das Einkom­men die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der All­ge­meinen Renten­ver­sicherung für Angestellte, ist die all­ge­meine Ver­sorgungsab­gabe zu entricht­en, die den jew­eils gel­tenden Höch­st­beitrag in der Angestell­tenver­sicherung entspricht. Liegt das Einkom­men unter der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze, ist der jew­eils gel­tende geset­zliche Beitragssatz vom Brut­toeinkom­men zu entricht­en. Der Arbeit­ge­ber hat die Hälfte der Ver­sorgungsab­gabe zu tragen.

Con­tri­bu­tions for self-employed persons

Selb­ständi­ge zahlen grund­sät­zlich die dem jew­eili­gen Höch­st­beitrag in der All­ge­meinen Renten­ver­sicherung entsprechende all­ge­meine Ver­sorgungsab­gabe. Wird ein Einkom­men un-ter­halb der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze nachgewiesen, errech­net sich der Beitrag aus der dem auf die Jahre­seinkün­fte bezo­ge­nen geset­zlichen Beitragssatz. Der Min­dest­beitrag für Selb­ständi­ge beträgt jedoch in jedem Fall 2/10 der all­ge­meinen Ver­sorgungsab­gabe. Bei Neu­grün­dung bzw. Apothekenüber­nahme oder ungün­stiger Ertragslage wird auf Antrag bis zu ein­er Über­prü­fung der tat­säch­lichen Einkün­fte eine vor­läu­fige Beitrags­fest­set­zung der all­ge­meinen Ver­sorgungsab­gabe entsprechend der Gewin­ner­wartung vorgenom­men. Die jew­eilige endgültige Beitragsabrech­nung für die Ver­an­la­gungszeit erfol­gt nach Vor­lage des Einkom­men­steuerbeschei­des für das entsprechende Geschäft­s­jahr. Zu geringe Ver­sorgungsab­gaben sind nachzuen­tricht­en und zu verzin­sen. Zu hohe Ver­sorgungsab­gaben wer­den auf Antrag erstattet.

Ab 01.09.2009 ist ein neues Ver­sorgungsaus­gle­ichge­setz in Kraft getreten. Das materielle Recht und das fam­i­lien­gerichtliche Ver­fahren­srecht wur­den grundle­gend geän­dert. Grund­sät­zlich wird kün­ftig jedes Anrecht der Ehe­gat­ten auf eine Ver­sorgung intern geteilt, also im Ver­sorgungssys­tem des jew­eili­gen aus­gle­ich­spflichti­gen Ehe­gat­ten. Das bedeutet für die Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein, dass sie zukün­ftig im Rah­men eines Ver­sorgungsaus­gle­ichsver­fahrens ggf. berufs­fremde Dritte aufzunehmen hat, die im Alter aus den ihnen über­tra­ge­nen Anwartschaften eine Rente erhal­ten. Eine externe Teilung, also die Begrün­dung eines Anrechts bei einem anderen Ver­sorgungsträger, find­et nur dann noch statt, wenn sich der Ver­sorgungsträger der aus­gle­ich­spflichti­gen Per­son und der aus­gle­ichs­berechtigte Ehe­gat­te darüber ver­ständi­gen oder wenn der Ver­sorgungsträger bei kleineren Aus­gle­ich­swerten eine externe Teilung wünscht.

The Apothek­erver­sorgung (Phar­ma­cists’ Pen­sion Fund) is rep­re­sent­ed in and out of court by the chair­per­son of the Man­age­ment Com­mit­tee of the Apothek­erver­sorgung Schleswig-Hol­stein vertreten.

Die Apothek­erver­sorgung gewährt eine Voll- und eine Halb­waisen­rente. Voll­waisen erhal­ten 20 % und Halb­waisen 10 % der Alters- oder Beruf­sun­fähigkeit­srente des ver­stor­be­nen Mit­glieds. Die Leis­tung von Waisen­rente ist zeitlich begren­zt, und zwar grund­sät­zlich bis zur Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahres. Über diesen Zeitraum hin­aus erfol­gt eine Leis­tungs­gewährung läng­stens bis zur Vol­len­dung des 27. Leben­s­jahres, sofern noch eine Schul- oder Beruf­saus­bil­dung absolviert wird oder bei Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahres die Fähigkeit sich selb­st zu unter­hal­ten infolge kör­per­lich­er oder geistiger Gebrechen nicht gegeben ist. Wird die Schul- oder Beruf­saus­bil­dung durch Ableis­tung des Pflichtwehr­di­en­stes, des zivilen Ersatz­di­en­stes oder des Pflicht­di­en­stes im zivilen Bevölkerungss­chutz verzögert, so wird die Waisen­rente für einen dieses Pflicht­di­en­stes entsprechen­den Zeitraum über das 27. Leben­s­jahr hin­aus gewährt, höch­stens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vol­len­dung des 27. Leben­s­jahres Pflicht­di­enst geleis­tet wor­den ist.

Für Witwen oder Witwer, die wieder heirat­en, ent­fällt die Witwen- oder Witwer­rente. Der Anspruch auf Rente erlis­cht mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederver­heiratung stattge­fun­den hat. Witwen oder Witwer, die wieder heirat­en, erhal­ten auf Antrag Kapitalabfindung:

a) equal to 60 times their pre­vi­ous month­ly pen­sion if they remar­ry before turn­ing 35 years of age;

b) equal to 48 times their pre­vi­ous month­ly pen­sion if they remar­ry between 35 and before 45 years of age;

c) equal to 36 times their pre­vi­ous month­ly pen­sion if they remar­ry after turn­ing 45 years of age.

Die Apothek­erver­sorgung gewährt eine Witwen- und Witwer­rente. Diese beträgt grund­sät­zlich 60 % der Rente, die das Mit­glied bei seinem Ableben bezog oder bezo­gen haben würde, wenn es in diesem Zeit­punkt Anspruch auf Beruf­sun­fähigkeits- oder Alter­srente besessen hätte. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwer­rente erlis­cht mit der Wiederver­heiratung. In diesem Fall find­et eine Kap­i­ta­l­abfind­ung statt.

The funds of the Apothek­erver­sorgung may only be used to pay the ben­e­fits pre­scribed in these Arti­cles of Incor­po­ra­tion, meet the nec­es­sary admin­is­tra­tive costs and recog­nise the req­ui­site pro­vi­sions and reserves.