Elek­tro­n­is­ches Befreiungsver­fahren ab 01.01.2023 für alle verpflichtend.

FAQ für elektronischen Antrag

Was muss ich als Antrag­steller tun?

Jed­er neue Antrag auf Befreiung von der geset­zlichen Renten­ver­sicherungspflicht muss ab dem 1. Jan­u­ar 2023 elek­tro­n­isch gestellt wer­den. Grund­lage dafür ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI. Schriftliche Befreiungsanträge sind ab dem 1. Jan­u­ar 2023 nicht mehr möglich.

Unter dem Link: https://av-sh.de/E_Befreiungsverfahren stellen wir Ihnen ab 1. Jan­u­ar 2023 das elek­tro­n­is­che Antrags­for­mu­lar zur Ver­fü­gung. Sie rufen es dort auf, füllen es aus bzw. beant­worten die gestell­ten Fra­gen durch ein Anklick­en vorgegeben­er Antwort­möglichkeit­en oder mit­tels beschreib­bar­er Felder und senden dieses per Click ab. Nutzen Sie bitte auss­chließlich diese Anmelde­maske für die elek­tro­n­is­che Beantragung.

Wie bish­er auch, müssen Sie bei jedem Tätigkeits- und/oder Arbeit­ge­ber­wech­sel gegenüber der Deutschen Renten­ver­sicherung (DRV) Bund für Ihre aus­geübte Beschäf­ti­gung als verkam­mert­er Freiberu­fler einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.

In der zur Ver­fü­gung gestell­ten Anmelde­maske wer­den Ihnen nacheinan­der Fra­gen gestellt, die Sie mit­tels vorgegeben­er Antworten wie „Ja“/“Nein“, mit­tels vorgegeben­er Wörter wie den Beze­ich­nun­gen der ver­schiede­nen beruf­sständis­chen Ver­sorgungswerke oder durch eigene Angaben beant­worten. Fehlen erforder­liche Angaben, so wer­den Sie vom Sys­tem darauf hingewiesen und um Beant­wor­tung gebeten.

Haben Sie alles voll­ständig aus­ge­füllt, klick­en Sie bitte auf „Absenden“. Im Moment des elek­tro­n­is­chen Zugangs ist der Befreiungsantrag rechtswirk­sam zuge­gan­gen. Das ist rechtlich bedeut­sam wegen der Drei­­monats-Antrags­frist des § 6 Abs. 4 SGB VI, nach der eine Befreiung nur dann auf ab dem Beginn ein­er Beschäf­ti­gung gilt, wenn die Befreiung bin­nen drei Monat­en nach Beschäf­ti­gungsauf­nahme beantragt wird. Auf das Datum des Zugangs Ihres Antrags bei der DRV Bund kommt es dage­gen nicht an.

Ihr Antrag wird nach Ihrem Absenden in der Eingabe­maske zur DASBV (Datenser­vice für beruf­sständis­che Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen GmbH) als Auf­trags­daten­ver­ar­beit­er weit­ergeleit­et. Die DASBV wiederum leit­et den Antrag elek­tro­n­isch an die geset­zliche Renten­ver­sicherung weit­er. Die DRV Bund prüft sodann Ihren Antrag auf Voll­ständigkeit und inhaltlich darauf – wie bish­er – ob Sie die Befreiungsvo­raus­set­zun­gen erfüllen oder nicht.

Die DRV Bund sendet dem Antragssteller/der Antrag­stel­lerin die Entschei­dung über den elek­tro­n­isch ein­gere­icht­en Befreiungsantrag schriftlich per postal­is­chem Brief. Das bet­rifft sowohl pos­i­tiv erteilte Befreiun­gen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.

Zugle­ich sendet die DRV Bund dem Ver­sorgungswerk der Apothek­erkam­mer Schleswig-Hol­stein elek­tro­n­isch eine Mit­teilung über ihre Entscheidung:

Was muss ich im elek­tro­n­is­chen Befreiungsantrags­for­mu­lar ausfüllen?

Bes­timmte Angaben müssen im elek­tro­n­is­chen Antrags­for­mu­lar pflicht­mäßig aus­ge­füllt wer­den, damit die DRV Bund Ihren Antrag über­haupt bear­beit­en kann.

Pflicht­felder im elek­tro­n­is­chen Befreiungsantrag sind:

⦁ Bei Beantra­gung über Eingabe­maske: Beruf­s­gruppe und Versorgungswerk
⦁ Name und Vor­name des Antragstellers/der Antragstellerin/Geschlecht
⦁ Staat­sange­hörigkeit
⦁ Geburt­sname (falls abwe­ichend vom Nach­na­men) und Geburtsort/Geburtsland und Geburtsdatum
⦁ Mit­glied­snum­mer im Versorgungswerk
⦁ Sozialver­sicherungsnum­mer
⦁ Straße und Haus­num­mer, ggf. Adresszusatz
⦁ PLZ und Stadt
⦁ Län­derkennze­ichen

Nicht zwin­gend für die Bear­beitung Ihres Befreiungsantrages ist die Angabe Ihrer Tele­fon­num­mer und ggf. Ihrer E‑Mail-Adresse, erle­ichtert aber eine Kon­tak­tauf­nahme durch die DRV Bund, falls diese Rück­fra­gen zu Ihrem Antrag haben sollte.

Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten oder geset­zlichen Vertreters bzw. Berechtigten (z. B. durch einen Betreuer) gestellt, ist zudem zwin­gend Fol­gen­des zu anzugeben:

⦁ Anrede
⦁ Name, ggf. Namen­szusatz, und Vorname
⦁ Titel
⦁ Straße und Hausnummer
⦁ PLZ und Stadt sowie ggf. Län­derkennze­ichen (im Ausland)

Im Weit­eren wer­den Angaben zu Ihrem Arbeit­ge­ber und zu Ihrer Erwerb­stätigkeit abgefragt:

Nicht zwin­gend, aber empfehlenswert zur schnelleren Bear­beitung des Befreiungsantrags sind Angaben zum Namen und zur Adresse des Arbeit­ge­bers im In- oder Aus­land. Die Angabe der Betrieb­sstätte des Arbeit­ge­bers mit entsprechen­der Num­mer ist möglich, aber nicht zwin­gend zur Zuord­nung des Arbeit­ge­bers; dieses Feld kön­nen Sie als Antrag­steller/-in auch überspringen.

Im Weit­eren wer­den von Ihnen als Antrag­steller/-in Angaben zu Ihrer Erwerb­stätigkeit abgefragt:

⦁ Beginn und ggf. Ende der aus­geübten abhängi­gen Beschäf­ti­gung oder selb­ständi­gen Tätigkeit
⦁ Beze­ich­nung dieser Tätigkeit (max­i­mal 70 Zeichen)

Diese Felder bein­hal­ten keine Pflich­tangaben, son­dern frei­willige Angaben. Für eine schnellere Antrags­bear­beitung und zur Ver­mei­dung von Rück­fra­gen durch die DRV Bund sind sie wün­schens- und empfehlenswert.

Es fol­gen Abfra­gen zu den jew­eili­gen, befreiungs­fähi­gen Beruf­s­grup­pen. Antworten wer­den von Ihnen, der Antrag­stel­lerin oder dem Antrag­steller, insoweit zu der Sie selb­st betr­e­f­fend­en Beruf­s­gruppe durch einen Klick auf Bestä­ti­gung oder Ablehnung der Sie betr­e­f­fend­en Beruf­s­gruppe („Ich übe eine Tätigkeit aus als …“oder „Nein, keine der oben ange­führten Angaben trifft auf mich zu“ oder teil­weise „Keine Angaben“) gegeben. Sie selb­st tre­f­fen insoweit eine Auswahl. Diese Angaben sind Pflicht­felder, wenn sie als solche gekennze­ich­net sind.

Die fol­gende Frage zum Beginn der begehrten Befreiung ist ein Pflichtfeld.

Eben­so ist die danach fol­gende Frage zur Kam­merpflicht­mit­glied­schaft (Name der Kam­mer und Beginn der Pflicht­mit­glied­schaft) ein Pflicht­feld, da diese Mit­glied­schaft eine der wesentlichen Voraus­set­zun­gen ein­er Befreiung darstellt.

Beant­wortet der Antrag­steller die Frage zur Kam­merpflicht­mit­glied­schaft mit einem „Ja“, kann, muss aber nicht der Beginn der Kam­merpflicht­mit­glied­schaft angegeben wer­den (optionales Feld). Jene Angabe zum Beginn der Pflicht­mit­glied­schaft soll die Antrags­bear­beitung beschleunigen.

Schließlich wer­den im Rah­men der elek­tro­n­is­chen Abfrage­maske zur Befreiung auch Angaben zur etwaigen Ausübung ein­er berufs­frem­den Tätigkeit abge­fragt, sofern ein Antrag auf Erstreck­ung ein­er gülti­gen Befreiung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellt wer­den soll. Alle Felder der „Angaben zur aus­geübten berufs­frem­den Erwerb­stätigkeit“ sind keine Pflicht­felder, etwaige Angaben dienen lediglich ein­er schnelleren Antrags­bear­beitung. Fern­er wird nach ein­er zeitlichen Begren­zung der berufs­frem­den Tätigkeit gefragt und ein Arbeitsver­trag für diese berufs­fremde Tätigkeit kann, muss aber nicht beige­fügt wer­den. Auch diese Angabe dient der Beschle­u­ni­gung der Bearbeitung.

Zudem wird noch bezüglich ein­er Befreiung für eine berufs­fremde Tätigkeit nach ein­er etwaigen vorheri­gen Befreiung und nach Zeit­en vor Auf­nahme der berufs­frem­den Beschäf­ti­gung mit geset­zlich­er Renten­ver­sicherung in der DRV Bund gefragt.

Bei Angabe ein­er DE-Mail des Antrag­stellers ist eine direk­te Kom­mu­nika­tion der DRV Bund hierüber mit dem Antrag­steller möglich. Auch beste­hen Auswahlmöglichkeit­en für sehbe­hin­derten Personen.