Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West steigt ab 01. Januar 2024 auf 7.550,00 € monatlich (90.600,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 7.450,00 € monatlich (89.400,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – steigt im Westen auf 3.535,00 € im Monat, im Osten steigt er auf 3.465,00 €.
Beitragssatz:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.