Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vom 31. Oktober 2012 ist festzustellen, dass die ausgelöste Verunsicherung bei angestellten Mitgliedern über ihren zuständigen Rentenversicherungsträger auch im Berichtsjahr 2016 nicht beseitigt werden konnte. Ursächlich für die Verunsicherung war anfangs eine sehr widersprüchliche Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund. Vergleichbare Tätigkeiten, insbesondere in der Industrie, wurden bundesweit unterschiedlich bewertet. Im Berichtsjahr 2016 basierte, wie schon im Berichtsjahr 2015, die Verunsicherung weiterhin ganz überwiegend darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung dazu übergegangen ist, nur die beruflichen Tätigkeiten zu befreien, für die die Approbation als Apotheker objektiv zwingend erforderlich ist.
Zum Hintergrund: Das Bundessozialgericht hat die Befreiung restriktiv auf die jeweils ausgeübte berufliche Tätigkeit bezogen. Es hat insoweit klargestellt, dass jeder Arbeitgeber- oder Tätigkeitswechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren führen muss. In der Folge wurden daher zahlreiche Anträge auf Befreiung über die Apothekerversorgung Schleswig-Holstein gestellt. Auch im Berichtsjahr 2016 wurden erneut Befreiungen ganz überwiegend mit dem Argument abgelehnt, dass für die ausgeübte Beschäftigung die Approbation als Apotheker nicht zwingend erforderlich ist.
Es sind zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig. Es wird zu klären sein, ob der pauschale Ausschluss aller Beschäftigungen für die die Approbation als Apotheker keine zwingende Voraussetzung ist, rechtmäßig ist. Die abschließende Entscheidung zu dieser Problematik hat durchaus Einfluss auf die zukünftige Mitgliederstruktur der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein. Sollte zukünftig nur noch diejenige Beschäftigung befreit werden, für die eine Approbation kraft Gesetzes erforderlich ist, gehen der Apothekerversorgung zukünftig insbesondere zahlreiche Mitglieder aus der Industrie verloren.
Im Berichtsjahr 2016 sind weitere sozialgerichtliche Urteile ergangen, die die Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung in Frage stellen. Darunter befinden sich mittlerweile auch zweitinstanzliche Urteile von Landessozialgerichten. Diese stellen sich deutlich gegen die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung und fordern von ihr eine exakte Prüfung, ob eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit vorliegt. Die Prüfung müsse vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbildes des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es müsse eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden. Dies wiederum sei anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat bisher landesspezifische kammer- und versorgungsrechtliche Vorschriften in ihrem Verwaltungsverfahren kategorisch nicht herangezogen. Sie hat sich allenfalls in Einzelfällen auf Bundesrecht und hier auf die Bundesapothekerordnung berufen. Sie hat für zahlreiche Tätigkeiten in der Industrie keine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes erteilt, weil sie der Auffassung war, dass diese Tätigkeiten nicht unter das Berufsbild des Apothekers gemäß § 2 Absatz 3 der Bundesapothekerordnung zu subsumieren sind. Die Ausübung des Apothekerberufes ist gemäß § 2 Absatz 3 Bundesapothekerordnung a. F., die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Bezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Die Deutsche Rentenversicherung hat diese Vorschrift sehr eng ausgelegt und dadurch viele Beschäftigungen einer möglichen Befreiung entzogen. Sie hat es abgelehnt, der Weiterentwicklung des Berufsbildes des Apothekers Rechnung zu tragen und diese Entwicklung in ihre Verwaltungsentscheidung einzubeziehen.
Die Entwicklung des Berufsbildes des Apothekers hat im Berichtsjahr 2016 aber der Gesetzgeber berücksichtigt. Er hat durch das 4. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 die Bundesapothekerordnung geändert und dadurch den Umfang pharmazeutischer Tätigkeiten ganz ausführlich beschrieben. An dieser Beschreibung wird auch die Deutsche Rentenversicherung nicht vorbeikommen. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen nach der neuen Bundesapothekerordnung insbesondere:
- Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
- Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
- Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für alle Prüfungen von Arzneimitteln,
- Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
- Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
- Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
- Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
- Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
- Personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
- Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
- Tätigkeiten im Arzneimittel‑, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
An dieser umfassenden Beschreibung des Berufsbildes des Apothekers muss sich auch die Deutsche Rentenversicherung zukünftig orientieren, sollte sie sich in Einzelfällen erneut auf das Bundesrecht beziehen. Vor dem Hintergrund der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung bleiben aber die landesspezifischen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgebend, anhand derer zu prüfen ist, ob eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit vorliegt.
Im Berichtsjahr 2016 wurde in zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahren das Ruhen angeordnet. Sozial- und Landessozialgerichte warten auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts unter dem AZ B 5 RE 5/16 R. Es wird erwartet, dass das Bundessozialgericht ausdrücklich zu der Frage Stellung bezieht, ob pauschal alle Beschäftigungen von der Befreiung ausgeschlossen werden können, für die die Approbation als Apotheker keine zwingende gesetzliche Voraussetzung ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Erwartung begründet ist. Rechtsdogmatisch ist es nicht unbedingt zwingend, dass das Bundessozialgericht in dem ganz konkret anhängigen Verfahren über die Rechtsfrage entscheidet.Trotz der im Berichtsjahr 2016 weiterhin positiven Entwicklung in der Rechtsprechung und trotz der Signale des Bundesgesetzgebers durch die Modifikation der Bundesapothekerordnung bleibt die Verunsicherung im Mitgliederkreis infolge der zahlreichen anhängigen Verfahren sehr hoch. Die beschriebenen befreiungsrechtlichen Turbulenzen bestätigen die bisherige versicherungsmathematische Entscheidung der Apothekerversorgung, im Rechenwerk auf die Einbeziehung eines zukünftigen Mitgliederneuzuganges zu verzichten.