Die vollständige Neufassung der Satzungen wurde zum Anlass genommen, weitere Themen zu bearbeiten. Hervorzuheben ist die Verankerung der Beitragspflicht für die Empfänger von Kranken- oder Verletztengeld sowie für die Mitglieder, die von der allgemeinen Rentenversicherung befreit sind und als Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung tätig sind. Empfänger von Krankengeld aus der privaten Krankenversicherung oder Verletztengeld entrichten Versorgungsabgaben in Höhe des halben Beitragssatzes der Deutschen Rentenversicherung. Empfänger von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen die Versorgungsabgabe in Höhe des (vollen) Beitragssatzes, der entsprechend dem Recht der allgemeinen Rentenversicherung in die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Grundlage der Berechnung ist die Mitteilung der Krankenkasse. Die Möglichkeit der Antragstellung nach § 47a SGB V bei der zuständigen Krankenkasse bleibt davon unberührt.