Beitragspflicht bei Krankengeldbezug

Beitragspflicht bei Krankengeldbezug

 

Die voll­ständi­ge Neu­fas­sung der Satzun­gen wurde zum Anlass genom­men, weit­ere The­men zu bear­beit­en. Her­vorzuheben ist die Ver­ankerung der Beitragspflicht für die Empfänger von Kranken- oder Ver­let­zten­geld sowie für die Mit­glieder, die von der all­ge­meinen Rentenversi­cherung befre­it sind und als Pflegeper­so­n­en im Sinne der Pflegev­er­sicherung tätig sind. Empfänger von Kranken­geld aus der pri­vat­en Kranken­ver­sicherung oder Ver­let­zten­geld entricht­en Ver­sorgungsab­gaben in Höhe des hal­ben Beitragssatzes der Deutschen Renten­ver­sicherung. Empfänger von Kranken­geld aus der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung zahlen die Ver­sorgungsab­gabe in Höhe des (vollen) Beitragssatzes, der entsprechend dem Recht der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung in die Deutsche Renten­ver­sicherung zu zahlen wäre. Grund­lage der Berech­nung ist die Mit­teilung der Krankenkasse. Die Möglichkeit der Antrag­stel­lung nach § 47a SGB V bei der zuständi­gen Krankenkasse bleibt davon unberührt.