Beiträge 2022

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Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze:

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der Ren­ten­ver­si­che­rung im Rechts­kreis West sinkt ab 01. Janu­ar 2022 auf 7.050,00 € monat­lich (84.600,00 € jähr­lich). Im Rechts­kreis Ost betra­gen die ent­spre­chen­den Wer­te 6.750,00 € monat­lich (81.000,00 € jähr­lich). Die Bezugs­grö­ße der Sozi­al­ver­si­che­rung – Basis­wert für die Bemes­sung der Bei­trä­ge wegen nicht erwerbs­mä­ßi­ger Pfle­ge­tä­tig­keit – ver­bleibt im Wes­ten auf 3.290,00 € im Monat, im Osten steigt sie von 3.115,00 € auf 3.150,00 €.

Bei­trags­satz:

Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Ver­ord­nungs­ent­wurf am 26. Novem­ber 2021 beschlos­sen. Die Ver­ord­nung tritt am 1. Janu­ar 2022 in Kraft.
Der Bei­trags­satz beträgt 18,6 %.

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