Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West sinkt ab 01. Januar 2022 auf 7.050,00 € monatlich (84.600,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 6.750,00 € monatlich (81.000,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – verbleibt im Westen auf 3.290,00 € im Monat, im Osten steigt sie von 3.115,00 € auf 3.150,00 €.
Beitragssatz:
Das Bundeskabinett hat den Verordnungsentwurf am 26. November 2021 beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.