Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West steigt ab 01. Januar 2023 auf 7.300,00 € monatlich (87.600,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 7.100,00 € monatlich (85.200,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – steigt im Westen auf 3.395,00 € im Monat, im Osten steigt er auf 3.290,00 €.
Beitragssatz:
Der Bundesrat hat den Verordnungsentwurf am 25. November 2022 beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.