Beiträge 2023

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Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze:

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der Ren­ten­ver­si­che­rung im Rechts­kreis West steigt ab 01. Janu­ar 2023 auf 7.300,00 € monat­lich (87.600,00 € jähr­lich). Im Rechts­kreis Ost betra­gen die ent­spre­chen­den Wer­te 7.100,00 € monat­lich (85.200,00 € jähr­lich). Die Bezugs­grö­ße der Sozi­al­ver­si­che­rung – Basis­wert für die Bemes­sung der Bei­trä­ge wegen nicht erwerbs­mä­ßi­ger Pfle­ge­tä­tig­keit – steigt im Wes­ten auf 3.395,00 € im Monat, im Osten steigt er auf 3.290,00 €.

Bei­trags­satz:

Der Bun­des­rat hat den Ver­ord­nungs­ent­wurf am 25. Novem­ber 2022 beschlos­sen. Die Ver­ord­nung tritt am 1. Janu­ar 2023 in Kraft.
Der Bei­trags­satz beträgt 18,6 %.

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