Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West steigt ab 01. Januar 2021 auf 7.100,00 € monatlich (85.200,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 6.700,00 € monatlich (80.400,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – steigt im Westen von 3.185,00 € auf 3.290,00 € im Monat, im Osten von 3.010,00 € auf 3.115,00 €.
Beitragssatz:
Das Bundeskabinett hat den Verordnungsentwurf am 27. November 2020 beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.