Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West steigt ab 01. Januar 2020 auf 6.900,00 € monatlich (82.800,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 6.450,00 € monatlich (77.400,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – steigt im Westen von 3.115,00 € auf 3.185,00 € im Monat, im Osten von 2.870,00 € auf 3.010,00 €.
Beitragssatz:
Das Bundeskabinett hat den Verordnungsentwurf am 09. Oktober 2019 beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.