Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Rechtskreis West steigt ab 01. Januar 2018 auf 6.500 ‚00 € monatlich (78.000,00 € jährlich). Im Rechtskreis Ost betragen die entsprechenden Werte 5.800,00 € monatlich (69.600,00 € jährlich). Die Bezugsgröße der Sozialversicherung – Basiswert für die Bemessung der Beiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit – steigt im Westen von 2.975,00 € auf 3.045,00 € im Monat, im Osten von 2.660,00 € auf 2.695,00 €.
Beitragssatz:
Das Bundeskabinett hat die Beitragssatzverordnung 2018 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates tritt sie am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Beitragssatz sinkt damit auf 18,6 %.