Befreiungsrecht

Befreiungsrecht

 

Am 07. Dezem­ber 2017 hat das Bun­dessozial­gericht (B 5 RE 10/16 R) zum Befreiungsrecht eine wichtige Entschei­dung getrof­fen. Die Richter wider­sprechen sehr deut­lich der Recht­sauf­fas­sung der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund, nach der eine Befreiung von der geset­zlichen Renten­ver­sicherung zugun­sten eines beruf­sständis­chen Ver­sorgungswerkes nur möglich sein soll, wenn für die konkret aus­geübte Tätigkeit die Appro­ba­tion objek­tiv zwin­gend Voraus­set­zung ist. Im Ter­mins­bericht des 5. Sen­ates des Bun­dessozial­gericht­es über die Sitzung am 07. Dezem­ber 2017 heißt es wörtlich:

„Ein von der Beklagten gefordertes, weit­eres (ungeschriebenes) Tatbe­standsmerk­mal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, auch appro­ba­tion­spflichtig sein muss, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht zu entnehmen.“

Zwar ging es in dem betrof­fe­nen Ver­fahren um die Frage der Befreiungs­fähigkeit ein­er tierärztlichen Tätigkeit. Die Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts hat aber zweifel­los bedeu­tende Auswirkun­gen auf alle Ver­fahren, in denen es um die Befreiun­gen von Apothek­erin­nen und Apothek­ern von der geset­zlichen Renten­ver­sicherung geht. Die Deutsche Renten­ver­sicherung hat auch in diesen Ver­fahren stets argu­men­tiert, dass eine Befreiung nur erfol­gen könne, wenn für die aus­geübte Tätigkeit eine Appro­ba­tion zwin­gend erforder­lich ist. Mit der Entschei­dung des Bun­dessozial­gerichts vom 07. Dezem­ber 2017 ist diese Argu­men­ta­tion nicht mehr haltbar.

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