A – K

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein ist auf Alters­si­che­rung aus­ge­rich­tet. Es besteht daher grund­sätz­lich der Anspruch auf eine lebens­lan­ge Alters­ren­te, und zwar mit Voll­endung des Lebens­jah­res, das zum Bezug der Regel­al­ters­ren­te in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung berech­tigt (Alters­gren­ze). Die vol­le Alters­ren­te wird daher abhän­gig vom Geburts­jahr zwi­schen dem 65. und dem 67. Lebens­jahr aus­ge­zahlt. Der Ren­ten­be­ginn kann bis frü­hes­tens auf das voll­ende­te 60. Lebens­jahr vor­ge­zo­gen wer­den. Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker, die nach dem 31. Dezem­ber 2011 Mit­glied in der Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein wer­den, kön­nen die Alters­ren­te frü­hes­tens mit dem voll­ende­ten 62. Lebens­jahr erhal­ten. Bei einem vor­ge­zo­ge­nen Ren­ten­be­zug fällt die Alters­ren­te natur­ge­mäß nied­rig aus.

Ver­sor­gungs­leis­tun­gen und somit auch die Alters­ren­te wer­den nur auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag ist über die Kon­to­ver­bin­dung, die Pri­vat­an­schrift sowie die Kran­ken­kas­se zu infor­mie­ren und zu erklä­ren, ob noch ver­sor­gungs­be­rech­tig­te Ange­hö­ri­ge leben. Ein Form­blatt für den Antrag ist in der Geschäfts­stel­le zu erhal­ten. Eben­falls kön­nen Sie den Ren­ten­an­trag herunterladen.

Im Fal­le der Arbeits­lo­sig­keit sind grund­sätz­lich die Arbeits­agen­tu­ren ver­pflich­tet, die Bei­trä­ge zur Apo­the­ker­ver­sor­gung zu leis­ten, und zwar in der Höhe, wie sie der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung zuflie­ßen wür­den. Es ist jedoch not­wen­dig, der Arbeits­agen­tur gegen­über aus­drück­lich zu erklä­ren, dass eine Ren­ten­ver­si­che­rung bei der Apo­the­ker­ver­sor­gung besteht. Des­wei­te­ren muss unmit­tel­bar vor Leis­tungs­an­spruch (tages­ge­nau) eine Beschäf­ti­gung mit DRV Befrei­ungs­be­scheid bestan­den haben. Die Bei­trä­ge wer­den dann von der Arbeits­agen­tur direkt an die Apo­the­ker­ver­sor­gung über­wie­sen. Die Bezie­her von Arbeits­lo­sen­geld II erhal­ten grund­sätz­lich einen Zuschuss zur berufs­stän­di­schen Ver­sor­gung. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass beim Leis­tungs­be­zug bereits eine Mit­glied­schaft in der Apo­the­ker­ver­sor­gung besteht und die Appro­ba­ti­on erteilt wor­den ist.

Minis­te­ri­um für Sozia­les, Gesundheit,
Gesund­heit, Jugend, Fami­lie und Senioren
des Lan­des Schleswig-Holstein
Adolf-West­phal-Stra­ße 4
24143 Kiel
Tel.: 0431/988–0
Fax: 0431/988‑5416
E‑Mail: Poststelle@sozmi.landsh.de

Ange­stell­te und Selb­stän­di­ge wer­den für die Beschäf­ti­gung oder selb­stän­di­ge Tätig­keit wegen der sie Pflicht­mit­glied in der berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung sind, von der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit.

Selb­stän­di­ge brau­chen grund­sätz­lich kei­nen geson­der­ten Antrag auf Befrei­ung zu stel­len. Eine Aus­nah­me gilt jedoch für die­je­ni­gen Selb­stän­di­gen, die auf­grund einer frei­wil­li­gen Erklä­rung die Pflicht­ver­si­che­rung in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung her­bei­ge­führt haben.

Ange­stell­te müs­sen einen Antrag auf Befrei­ung von der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht für jede phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit stel­len. Unter dem Link: https://av-sh.de/e‑befreiung stel­len wir Ihnen ab 1. Janu­ar 2023 das elek­tro­ni­sche Antrags­for­mu­lar zur Verfügung.

Die Anträ­ge sind an die Apo­the­ker­ver­sor­gung zurück­zu­rei­chen, die dann bei der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung das Befrei­ungs­ver­fah­ren durch­führt. Die Befrei­ung wirkt nur vom Zeit­punkt der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me an, wenn sie inner­halb von drei Mona­ten danach bean­tragt wird. Geht der Antrag spä­ter ein, kann die Befrei­ung erst ab dem Datum des Antrags­ein­gangs erfol­gen. Es muss für jede neue Beschäf­ti­gung erneut ein Befrei­ungs­an­trag gestellt werden.

Mit­glie­der, die kei­nen Befrei­ungs­an­trag von der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung stel­len, haben neben ihren Pflicht­bei­trä­gen zur all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung auch eine Ver­sor­gungs­ab­ga­be in Höhe von 2/10 des für sie maß­ge­ben­den Pflicht­ver­si­che­rungs­bei­tra­ges an die Apo­the­ker­ver­sor­gung zu ent­rich­ten. Es besteht eine dop­pel­te Versicherungspflicht.

Bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge sind die bei­trags­pflich­ti­gen Ein­nah­men. Es ist auf das Brut­to­ar­beits­ein­kom­men oder Brut­to­ar­beits­ent­gelt aus phar­ma­zeu­ti­scher Tätig­keit abzu­stel­len. Die Bei­trä­ge wer­den nach einem vom Hun­dert­satz (Bei­trags­satz) von der Bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge erho­ben, die nur bis zur jewei­li­gen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (Höchst­bei­trag) berück­sich­tigt wird. Bei­trags­sät­ze und Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze wer­den jähr­lich durch die Bun­des­re­gie­rung durch Rechts­ver­ord­nung fest­ge­setzt. Die bun­des­ein­heit­lich fest­ge­setz­ten Wer­te haben zen­tra­le Bedeu­tung für das Ver­sor­gungs­ab­ga­be­ver­fah­ren in der Apo­the­ker­ver­sor­gung. Die Ver­sor­gungs­ab­ga­ben ori­en­tie­ren sich an der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze und den bun­des­ein­heit­li­chen Beitragssätzen.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung kennt nur eine Form des Inva­li­di­täts­schut­zes: die Berufs­un­fä­hig­keit. Jedes Mit­glied der Apo­the­ker­ver­sor­gung, das min­des­tens für einen Monat sei­ne Ver­sor­gungs­ab­ga­be geleis­tet hat und infol­ge eines kör­per­li­chen Gebre­chens oder wegen Schwä­che sei­ner kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Kräf­te zur Aus­übung des Apo­the­ker­be­ru­fes unfä­hig ist und des­halb sei­ne gesam­te phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit ein­stellt, erhält auf Antrag eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te, wenn die Berufs­un­fä­hig­keit län­ger als 90 Tage dauert.

Die phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit gilt regel­mä­ßig nicht als ein­ge­stellt, solan­ge die Apo­the­ke durch eine Ver­tre­te­rin oder einen Ver­tre­ter geführt wird und bei ange­stell­ten Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­kern die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber die Dienst­be­zü­ge wei­ter gewährt. Die phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit gilt auch für die Zeit als nicht ein­ge­stellt, in der das Mit­glied Kran­ken­geld, Ver­letz­ten­geld oder Über­gangs­geld erhält.

Der Ein­kom­mens­nach­weis wird erbracht bei selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen vor­läu­fig durch Vor­la­ge des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des (Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb) des vor­letz­ten Geschäfts­jah­res oder durch Vor­la­ge einer Beschei­ni­gung eines Ange­hö­ri­gen der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe; end­gül­tig durch Vor­la­ge des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des für das ent­spre­chen­de Geschäftsjahr.

Der Ein­kom­mens­nach­weis bei nicht selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen wird über das elek­tro­ni­sche Arbeit­ge­ber­mel­de­ver­fah­ren durch einen Ent­gelt­nach­weis erbracht.

Eltern­zei­ten wer­den in der Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein nicht aner­kannt (Stich­wort: Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten). Sie haben jedoch die Mög­lich­keit, frei­wil­lig Bei­trä­ge zu leis­ten wie in unse­rer Sat­zung § 32 Zusätz­li­che Ver­sor­gungs­ab­ga­ben beschrieben.

Sofern Sie Mut­ter­schutz- und/oder Eltern­zei­ten in Anspruch neh­men, bit­ten wir um Zusen­dung einer Kopie der Geburts­ur­kun­de sowie der Bestä­ti­gung Ihrer Kran­ken­kas­se über die Zei­ten des Mutterschutzes.

Eine Erstat­tung von Ver­sor­gungs­ab­ga­ben ist im Regel­fall nicht mög­lich. Einen Anspruch auf Erstat­tung geleis­te­ter Ver­sor­gungs­ab­ga­ben haben auf Antrag ledig­lich Mit­glie­der, die aus der Apo­the­ker­ver­sor­gung aus­schei­den, ihren Haupt­wohn­sitz nicht nur vor­über­ge­hend an einen Ort außer­halb des Gebie­tes der Euro­päi­schen Uni­on, des EWR oder der Schweiz ver­le­gen und die für weni­ger als 60 Mona­te Bei­trä­ge in die Apo­the­ker­ver­sor­gung oder ein ande­res berufs­stän­di­sches Ver­sor­gungs­werk ent­rich­tet haben. Die Erstat­tung beläuft sich auf 60 vom Hun­dert der bis­her geleis­te­ten Versorgungsabgaben.

Fehl­zei­ten in der Ver­si­che­rungs­bio­gra­fie, die z. B. durch Aus­bil­dung oder Kin­der­be­treu­ung ent­ste­hen kön­nen, wer­den in der Apo­the­ker­ver­sor­gung nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen pau­schal ohne Nach­weis ausgeglichen.

Nach dem Tode des Mit­glieds erhält die Wit­we eine Wit­wen­ren­te und der Wit­wer eine Wit­wer­ren­te. Wur­de die Ehe nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res oder nach Ein­tritt der Berufs­un­fä­hig­keit des Mit­glie­des geschlos­sen und bestand die Ehe nicht min­des­tens drei Jah­re, so besteht kein Anspruch auf Ren­te. War die Wit­we oder der Wit­wer mehr als 15 Jah­re jün­ger als die oder der Ver­stor­be­ne und ist aus der Ehe ein Kind nicht her­vor­ge­gan­gen, so wird die Wit­wen- bzw. Wit­wer­ren­te für jedes ange­fan­ge­ne Jahr des Alters­un­ter­schie­des über fünf­zehn Jah­re um 4 % gekürzt, jedoch höchs­tens um 50 %. Nach fünf­jäh­ri­ger Dau­er der Ehe wer­den für jedes ange­fan­ge­ne Jahr ihrer wei­te­ren Dau­er dem gekürz­ten Betrag 4 % der Wit­wen- bzw. Wit­wer­ren­te hin­zu­ge­rech­net, bis der vol­le Betrag wie­der erreicht ist.

Eine Kapi­tal­ab­fin­dung anstel­le lau­fen­der Alters­ren­ten­zah­lun­gen gewährt die Apo­the­ker­ver­sor­gung nicht. Eine Kapi­tal­ab­fin­dung fin­det jedoch zuguns­ten von Wit­wen und Wit­wern statt, die wie­der hei­ra­ten. Die Höhe der Kapi­tal­ab­fin­dung ist vom Zeit­punkt der Wie­der­ver­hei­ra­tung und vom Lebens­jahr des Mit­glie­des abhängig.

Emp­fän­ger von Kran­ken­geld aus der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung oder Ver­letz­ten­geld ent­rich­ten Ver­sor­gungs­ab­ga­ben in Höhe des hal­ben Bei­trags­sat­zes der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Emp­fän­ger von Kran­ken­geld aus der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zah­len die Ver­sor­gungs­ab­ga­be in Höhe des (vol­len) Bei­trags­sat­zes, der ent­spre­chend dem Recht der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung in die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung zu zah­len wäre. Grund­la­ge der Berech­nung ist die Mit­tei­lung der Kran­ken­kas­se. Die Mög­lich­keit der Antrag­stel­lung nach § 47a SGB V bei der zustän­di­gen Kran­ken­kas­se bleibt davon unberührt.

Ren­ten­be­zie­her, die auch eine Ren­te aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) bezie­hen und für eine bestimm­te Zeit Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung waren (sog. Vor­ver­si­che­rungs­zeit), sind pflicht­ver­si­chert in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner (KVdR). Feh­len die not­wen­di­gen Vor­ver­si­che­rungs­zei­ten, kann eine frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung als Rent­ner mög­lich sein.

Ren­ten­be­zie­her, die von der KVdR aus­ge­nom­men oder befreit sind, müs­sen sich (wei­ter­hin) in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung absichern.

In bei­den Fäl­len sind die aus dem Ren­ten­be­zug des Ver­sor­gungs­wer­kes zu ent­rich­ten­den Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vom Ren­ten­be­zie­her selbst in vol­ler Höhe zu tragen.

Nach­dem das Bun­des­so­zi­al­ge­richt Mit­glie­dern unse­rer Ver­sor­gungs­wer­ke Ansprü­che auf Anrech­nung von Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung bestä­tigt hat, hat der Gesetz­ge­ber reagiert. Mit dem Gesetz zur Ände­rung des SGB IV zur Errich­tung einer Ver­sor­gungs­aus­gleichs­kas­se und zur Ände­rung ande­rer Geset­ze wird bestimmt, dass auch Mit­glie­der der Apo­the­ker­ver­sor­gung wäh­rend der Erzie­hungs­zeit Anwart­schaf­ten auf Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung haben und dass Eltern­tei­le, die bis zum Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze die all­ge­mei­ne War­te­zeit nicht erfüllt haben, auf Antrag frei­wil­li­ge Bei­trä­ge für so vie­le Mona­te nach­zah­len kön­nen, die zur Auf­fül­lung der War­te­zeit in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung noch erfor­der­lich sind. Soll­ten sich in die­sem Zusam­men­hang Fra­gen erge­ben, wen­den Sie sich bit­te an Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund.

L – R

Gleich­ge­schlecht­li­che Lebens­ge­mein­schaf­ten in Form der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft nach dem Lebens­part­ner­schafts­ge­setz gehö­ren zu dem Kreis der Bezugs­be­rech­tig­ten für eine Hinterbliebenenrente.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung bie­tet im Ein­zel­nen fol­gen­de Leistungen

  1. Alters­ren­te
  2. Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te
  3. Hin­ter­blie­be­nen­ren­te:
    1. Wit­wen-/Wit­wer­ren­te
    2. Halb­wai­sen­ren­te
    3. Voll­wai­sen­ren­te
  4. Zuschüs­se zu Reha­bi­li­ta­ti­on (ohne Rechtsanspruch)
  5. Ster­be­geld (bei Mit­glied­schafts­be­ginn bis 31.12.1991)

In allen Apo­the­ker­ver­sor­gungs­wer­ken gilt das sog. Loka­li­täts­prin­zip. Die Mit­glied­schaft in einem Ver­sor­gungs­werk wird hier­nach dort begrün­det, wo die beruf­li­che Tätig­keit aus­ge­übt wird. Im Ver­lauf eines Ver­si­che­rungs­le­bens kann es inso­weit vor­kom­men, dass beim Errei­chen der Alters­gren­ze ein Antrag auf Alters­ren­te in ver­schie­de­nen Ver­sor­gungs­wer­ken gestellt wer­den muss. Wird der Zustän­dig­keits­be­reich eines Ver­sor­gungs­wer­kes ver­las­sen, besteht die Mög­lich­keit bis­her ent­rich­te­te Ver­sor­gungs­ab­ga­ben in das neu zustän­di­ge Ver­sor­gungs­werk über­zu­lei­ten, sofern noch kei­ne 60 Mit­glieds­mo­na­te erreicht wor­den sind. Ziel die­ser Rege­lung ist es, Mini­an­wart­schaf­ten zu vermeiden.

Ange­hö­ri­ge der Apo­the­ker­kam­mer, die als Beam­te tätig sind, schei­den als akti­ves Mit­glied aus der Apo­the­ker­ver­sor­gung aus. Im Fall der Been­di­gung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses besteht die Mög­lich­keit, eine Nach­ver­si­che­rung in der Apo­the­ker­ver­sor­gung durch­zu­füh­ren. Die Nach­ver­si­che­rung, die im Wege der Über­wei­sung von Nach­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen an die Apo­the­ker­ver­sor­gung erfolgt, wird nur auf Antrag durch­ge­führt. Der Antrag ist inner­halb eines Jah­res nach dem Aus­schei­den aus dem Beam­ten­ver­hält­nis zu stel­len. Die ein­jäh­ri­ge Antrags­frist ist eine Aus­schluss­frist, also unbe­dingt zu beach­ten, da ande­ren­falls die Nach­ver­si­che­rung zur all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung erfol­gen muss, auch wenn sie dort für den Betrof­fe­nen von kei­ner­lei Zweck oder Nut­zen sein soll­te. Eine Nach­ver­si­che­rung erfolgt auch für Sani­täts­of­fi­zie­re, die aus der Bun­des­wehr ausscheiden.

Orga­ne der Apo­the­ker­ver­sor­gung sind die Kam­mer­ver­samm­lung, der Auf­sichts­aus­schuss sowie der Ver­wal­tungs­aus­schuss. Die Kam­mer­ver­samm­lung besteht aus 30 Ver­tre­tern der Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Apo­the­ker­schaft und ist pari­tä­tisch zusam­men­ge­setzt aus selb­stän­di­gen und nicht selb­stän­di­gen Kam­mer­mit­glie­dern. Die Kam­mer­ver­samm­lung ist zustän­di­ges Organ für Ände­run­gen der Sat­zung, für die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses sowie für jeg­li­che Ände­run­gen der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen. Auf­ga­ben des Auf­sichts­aus­schus­ses sind die Auf­stel­lung von Richt­li­ni­en für die Ver­wal­tung von der Apo­the­ker­ver­sor­gung, die Prü­fung und Geneh­mi­gung der Bilanz und der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung. Die Auf­stel­lung von Richt­li­ni­en für die Kapi­tal­an­la­ge, die Geneh­mi­gung von Erwerb und Ver­äu­ße­rung und Bebau­ung von Grund­stü­cken. Der Ver­wal­tungs­aus­schuss führt die Geschäf­te der Apo­the­ker­ver­sor­gung und ist für die Durch­füh­rung der Beschlüs­se der Kam­mer­ver­samm­lung und des Auf­sichts­aus­schus­ses ver­ant­wort­lich. Der Ver­wal­tungs­aus­schuss bedient sich bei der Erle­di­gung sei­ner Auf­ga­ben des Geschäftsführers.

Ver­sor­gungs­leis­tun­gen sind wie Arbeits­ein­kom­men pfänd­bar. Alters‑, Berufs­un­fä­hig­keits- und Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten kön­nen damit Zugriffs­ob­jekt einer Pfän­dung sein. Die Pfänd­bar­keit von Zuschüs­sen, die zu Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men gewährt wer­den, ist dage­gen aus­ge­schlos­sen. Pfän­dun­gen gegen den Ster­be­geld­emp­fän­ger sind wie­der­um möglich.

Mit­glie­der der Apo­the­ker­ver­sor­gung, die einen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, der Anspruch auf Leis­tun­gen aus der sozia­len oder einer pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung hat, nicht erwerbs­mä­ßig in sei­ner häus­li­chen Umge­bung pflegt (nicht erwerbs­mä­ßig täti­ge Pfle­ge­per­so­nen) haben einen Anspruch dar­auf, dass aus der Pfle­ge­kas­se unter Berück­sich­ti­gung des Umfan­ges der Pfle­ge­tä­tig­keit, die Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an die Apo­the­ker­ver­sor­gung gezahlt wer­den. Ziel die­ser Bei­trags­zah­lung ist es, die Pfle­ge­be­reit­schaft im nicht erwerbs­mä­ßi­gen Bereich auch durch den Aus­bau einer berufs­stän­di­schen Alters­ver­sor­gung zu erhöhen.

Bei­trä­ge aus nicht erwerbs­mä­ßi­ger Pfle­ge­tä­tig­keit kom­men in der Regel erst sehr spät im Ver­sor­gungs­werk an. Die Bei­trä­ge wer­den aber jeweils dem Monat gut­ge­schrie­ben, für den sie gezahlt wur­den und nicht erst ab dem Zeit­punkt des phy­si­schen Beitragseingangs.

Mit­glie­der der Apo­the­ker­ver­sor­gung müs­sen Bei­trä­ge auf alle Ein­kom­men ent­rich­ten, die aus phar­ma­zeu­ti­scher Tätig­keit erzielt wer­den. Im Ein­zel­fall kann es schwie­rig sein, zu klä­ren, ob die aus­ge­üb­te beruf­li­che Tätig­keit eine phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit ist. Die Defi­ni­ti­on der „phar­ma­zeu­ti­schen Tätig­keit“ ist selbst in der Recht­spre­chung uneinheitlich.

In der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit umfasst die phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit nicht ledig­lich die klas­si­schen Berei­che wie die Ent­wick­lung, Her­stel­lung, Prü­fen oder Abga­be von Arz­nei­mit­teln. Die phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit wird wei­ter­ge­fasst. Sie bezieht sich auch auf Rand­be­rei­che phar­ma­zeu­ti­scher Berufs­aus­übung. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat aus­drück­lich auf die Eigen­art der Phar­ma­zie als eine Wis­sen­schaft hin­ge­wie­sen, die gewis­ser­ma­ßen inter­dis­zi­pli­när wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se aus den Fach­rich­tun­gen Che­mie, Phy­sik, Bio­lo­gie und Medi­zin bün­delt und erst aus der Kom­bi­na­ti­on die­ser Fach­ge­bie­te ihre Eigen­art gewinnt.

In der Sozi­al­ge­richts­bar­keit wird die phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit sehr viel enger gefasst.

Zwei­fel bei der Defi­ni­ti­on einer Beschäf­ti­gung als phar­ma­zeu­ti­sche Tätig­keit sind unmit­tel­bar mit der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung zu klä­ren. Die­se ent­schei­det, ob für die spe­zi­fi­sche Beschäf­ti­gung eine Befrei­ung von der All­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung aus­ge­spro­chen wird. Aus­sa­gen, nach denen die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung immer restrik­ti­ver ent­schei­det, kön­nen bestä­tigt werden.

In Schles­wig-Hol­stein sind Phar­ma­zie­prak­ti­kan­ten nicht auto­ma­tisch Mit­glied in der Apo­the­ker­kam­mer. Es wird des­halb zunächst auch kei­ne Pflicht­mit­glied­schaft in der Apo­the­ker­ver­sor­gung begrün­det. Phar­ma­zie­prak­ti­kan­ten kön­nen die Mit­glied­schaft jedoch auf Antrag erwer­ben und frei­wil­lig Mit­glied der Apo­the­ker­ver­sor­gung werden.

Für die Mit­glied­schaft ist eine Anmel­dung bei der Apo­the­ker­kam­mer durch Sie oder Ihren Arbeit­ge­ber not­wen­dig. Nach Ein­gang der Anmel­dung erhal­ten Sie auto­ma­tisch alle not­wen­di­gen Unter­la­gen für eine Mit­glied­schaft in unse­rer Versorgung.

Die Mit­glied­schaft ist für Phar­ma­zie­prak­ti­kan­ten in der Regel sinn­voll. Soll­ten aber in der Ver­gan­gen­heit bereits Bei­trä­ge in die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung geflos­sen sein und unter Ein­be­zie­hung der Prak­ti­kan­ten­zeit 60 Ver­si­che­rungs­mo­na­te erreicht wer­den, so soll­te die Mit­glied­schaft in der Apo­the­ker­ver­sor­gung erst im Anschluss an die Prak­ti­kan­ten­zeit erwor­ben wer­den. Der Phar­ma­zie­prak­ti­kant sichert sich dadurch sowohl eine Ren­ten­an­wart­schaft in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung als auch in der Apothekerversorgung.

Soll­te mit dem Beginn der phar­ma­zeu­ti­schen Aus­bil­dung die sofor­ti­ge Mit­glied­schaft in der Apo­the­ker­ver­sor­gung begehrt wer­den, so ist es not­wen­dig, den Antrag auf Befrei­ung von der Mit­glied­schaft in der All­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung inner­halb von 3 Mona­ten nach Auf­nah­me der prak­ti­schen Tätig­keit zu stel­len, um unbe­ab­sich­tig­te Nach­tei­le zu vermeiden.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung ist eine Ein­rich­tung der Apo­the­ker­kam­mer Schles­wig-Hol­stein, Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts. Das Ver­mö­gen der Apo­the­ker­ver­sor­gung ist ein Son­der­ver­mö­gen der Apo­the­ker­kam­mer Schles­wig-Hol­stein. Die Bei­trä­ge der Mit­glie­der und das Ver­mö­gen der Apo­the­ker­ver­sor­gung sind zweck­ge­bun­den zu ver­wen­den. Das Ver­mö­gen der Apo­the­ker­ver­sor­gung haf­tet nicht für Ver­bind­lich­kei­ten der Apo­the­ker­kam­mer. Die Apo­the­ker­ver­sor­gung wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch die Vor­sit­zen­de oder durch den Vor­sit­zen­den des Ver­wal­tungs­aus­schus­ses der Apo­the­ker­ver­sor­gung vertreten.

Die Rechts­grund­la­ge für die Apo­the­ker­ver­sor­gung befin­det sich in § 4 i.V.m. § 21 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 2 des Heil­be­ru­fe­kam­mer­ge­set­zes vom 29. Febru­ar 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 248), zuletzt geän­dert durch Arti­kel 3 und 4 des Geset­zes zum elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H., S. 273). Die Kam­mern kön­nen hier­nach Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen zur Siche­rung der Kam­mer­mit­glie­der im Alter und bei Berufs­un­fä­hig­keit sowie zur Siche­rung der Hin­ter­blie­be­nen unterhalten.

Auf­ga­be der Reha­bi­li­ta­ti­on ist es, den Aus­wir­kun­gen einer Krank­heit oder Behin­de­rung auf die Erwerbs­fä­hig­keit ent­ge­gen­zu­wir­ken und dadurch das vor­zei­ti­ge Aus­schei­den aus dem Erwerbs­le­ben zu ver­hin­dern. Die Reha­bi­li­ta­ti­on soll eine dau­er­haf­te Ein­glie­de­rung in das Erwerbs­le­ben ermöglichen.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung gewährt kei­nen Rechts­an­spruch auf Kos­ten­über­nah­me für Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen und es kann ledig­lich im Aus­nah­me­fall nach frei­em Ermes­sen auf Antrag ein ein­ma­li­ger oder wie­der­hol­ter Zuschuss zu den Kos­ten not­wen­di­ger­wei­se beson­ders auf­wen­di­ger Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men in Höhe von maxi­mal 50 % gewährt wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Berufs­fä­hig­keit infol­ge eines kör­per­li­chen Gebre­chens oder wegen Schwä­che der kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Kräf­te gefähr­det, gemin­dert oder aus­ge­schlos­sen ist und die Berufs­fä­hig­keit durch die Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men vor­aus­sicht­lich erhal­ten, wesent­lich gebes­sert oder wie­der­her­ge­stellt wer­den kann.

Die Not­wen­dig­keit und Erfolgs­aus­sicht der Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me ist durch ärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­zu­wei­sen. Die not­wen­di­gen Kos­ten der Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen sind nach Grund und Höhe nach­zu­wei­sen oder unter Bei­fü­gung von Bele­gen vor­aus zu schät­zen. Sie blei­ben inso­weit außer Betracht, als gesetz­li­che oder sat­zungs­mä­ßi­ge Erstat­tungs­pflicht einer ande­ren Stel­le besteht. Es ist aus­drück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass über die Höhe der Kos­ten­be­tei­li­gung die Apo­the­ker­ver­sor­gung aus­schließ­lich nach frei­em Ermes­sen und unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­fal­les entscheidet.

Die Ren­ten­be­mes­sungs­grund­la­ge ist für die indi­vi­du­el­le Ren­ten­er­mitt­lung von Bedeu­tung. Die Ren­te der Mit­glie­der wird zum Ren­ten­be­ginn über Stei­ge­rungs­zah­len ermit­telt. Die Stei­ge­rungs­zah­len erwirbt das Mit­glied durch die geleis­te­ten Bei­trä­ge (Ver­sor­gungs­ab­ga­ben). Im Jahr kön­nen bei Zah­lung des Pflicht­bei­tra­ges maxi­mal 2 Stei­ge­rungs­zah­len erwor­ben wer­den. Am Ende des Arbeits­le­bens wer­den die Stei­ge­rungs­zah­len auf­sum­miert und erge­ben als Vom­hun­dert­satz der Ren­ten­be­mes­sungs­grund­la­ge grund­sätz­lich die Alters­ren­te. Die Ren­ten­be­mes­sungs­grund­la­ge wird nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen berech­net und jähr­lich von der Kam­mer­ver­samm­lung beschlos­sen. Der Beschluss bedarf der Geneh­mi­gung der Aufsichtsbehörde.

Durch das am 01.01.2005 in Kraft getre­te­ne Alters­ein­künf­te­ge­setz wer­den die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Bei­trä­gen zur Alters­vor­sor­ge einer­seits und die Besteue­rung von Alters­ein­künf­ten ande­rer­seits gere­gelt. Die Apo­the­ker­ver­sor­gung ist inso­weit ver­pflich­tet, die von ihr gezahl­ten Ren­ten zu mel­den. Nach­dem im Jah­re 2008 jeder Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne per­sön­li­che Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer erhal­ten hat, wer­den die Ren­ten­zah­lun­gen der Apo­the­ker­ver­sor­gung der Zen­tra­len Zula­gen­stel­le für Alters­ver­mö­gen gemeldet.

S – Z

Mit­glie­der der Apo­the­ker­ver­sor­gung sind grund­sätz­lich alle Ange­hö­ri­gen der Apo­the­ker­kam­mer Schles­wig-Hol­stein. Die maß­geb­li­chen Rechts­ver­hält­nis­se rich­ten sich nach der Sat­zung des Ver­sor­gungs­wer­kes (Apo­the­ker­ver­sor­gung) der Apo­the­ker­kam­mer Schles­wig-Hol­stein sowie nach der Sat­zung über die ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Rechen­grö­ßen des Ver­sor­gungs­wer­kes (Apo­the­ker­ver­sor­gung) der Apo­the­ker­kam­mer Schleswig-Holstein.

Mit­glie­der der Apo­the­ker­ver­sor­gung sind grund­sätz­lich alle Ange­hö­ri­gen der Apo­the­ker­kam­mer Schles­wig-Hol­stein. Die maß­geb­li­chen Rechts­ver­hält­nis­se rich­ten sich nach der Sat­zung des Ver­sor­gungs­wer­kes (Apo­the­ker­ver­sor­gung) der Apo­the­ker­kam­mer Schles­wig-Hol­stein sowie nach der Sat­zung über die ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Rechen­grö­ßen des Ver­sor­gungs­wer­kes (Apo­the­ker­ver­sor­gung) der Apo­the­ker­kam­mer Schleswig-Holstein.

Beim Tod eines Mit­glie­des, das bis zum 31. Dezem­ber 1991 Mit­glied der Apo­the­ker­ver­sor­gung gewor­den ist, wird an die Erben ein Ster­be­geld gezahlt. Die Höhe beträgt 613,55 €, sofern regel­mä­ßig Bei­trä­ge in Höhe der jewei­li­gen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze gezahlt wor­den sind. Soll­ten gerin­ge­re oder höhe­re Bei­trä­ge gezahlt wor­den sein, ver­än­dert sich der Betrag für das Ster­be­geld entsprechend.

Die steu­er­recht­li­che Behand­lung der Ein­künf­te aus Ren­ten hat sich seit dem 01.01.2005 grund­sätz­lich geän­dert. Rent­ne­rin­nen und Rent­ner müs­sen einen vom Jahr des Beginns der Ren­te abhän­gi­gen Pro­zent­satz ihrer Jah­res­brut­to­ren­te (vor Abzug von Bei­trä­gen zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung) als steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men ein­set­zen. Der ver­blei­ben­de Betrag ist der steu­er­freie Teil der Ren­te. Die­ser steu­er­freie Betrag wird ab dem Fol­ge­jahr des Ren­ten­be­ginns für die gesam­te Lauf­zeit der Ren­te fest­ge­schrie­ben. Die Beträ­ge, um die sich danach die Ren­te infol­ge einer Ren­ten­an­pas­sung erhöht, wer­den in vol­ler Höhe dem steu­er­pflich­ti­gen Betrag zugerechnet.

Ob der Ein­zel­ne aus sei­ner Ren­te Steu­ern zu zah­len hat, hängt von vie­len unter­schied­li­chen Fak­to­ren ab. Ein­fluss neh­men z.B. Fami­li­en­stand, wei­te­re Ein­künf­te, Höhe der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen. Das zustän­di­ge Finanz­amt führt die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nach Abga­be der Steu­er­erklä­rung durch. Eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ist in der Regel bis 31.05. des Fol­ge­jah­res einzureichen.

In allen Apo­the­ker­ver­sor­gungs­wer­ken gilt das sog. Loka­li­täts­prin­zip. Die Mit­glied­schaft in einem Ver­sor­gungs­werk wird hier­nach dort begrün­det, wo die beruf­li­che Tätig­keit aus­ge­übt wird. Im Ver­lauf eines Ver­si­che­rungs­le­bens kann es inso­weit vor­kom­men, dass beim Errei­chen der Alters­gren­ze ein Antrag auf Alters­ren­te in ver­schie­de­nen Ver­sor­gungs­wer­ken gestellt wer­den muss. Wird der Zustän­dig­keits­be­reich eines Ver­sor­gungs­wer­kes ver­las­sen, besteht die Mög­lich­keit bis­her ent­rich­te­te Ver­sor­gungs­ab­ga­ben in das neu zustän­di­ge Ver­sor­gungs­werk über­zu­lei­ten, sofern noch kei­ne 60 Mit­glieds­mo­na­te erreicht wor­den sind. Ziel die­ser Rege­lung ist es, Mini­an­wart­schaf­ten zu vermeiden.

Ver­sor­gungs­ab­ga­ben sind die Bei­trä­ge, die in die Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein ein­ge­zahlt wer­den müssen.

Ver­sor­gungs­ab­ga­ben für Angestellte

Im Fall der Befrei­ung von der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung zuguns­ten der Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein wird der­sel­be Bei­trag gezahlt, der ohne die Befrei­ung an die All­ge­mei­ne Ren­ten­ver­si­che­rung zu ent­rich­ten wäre. Erreicht oder über­steigt das Ein­kom­men die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der All­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung für Ange­stell­te, ist die all­ge­mei­ne Ver­sor­gungs­ab­ga­be zu ent­rich­ten, die den jeweils gel­ten­den Höchst­bei­trag in der Ange­stell­ten­ver­si­che­rung ent­spricht. Liegt das Ein­kom­men unter der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, ist der jeweils gel­ten­de gesetz­li­che Bei­trags­satz vom Brut­to­ein­kom­men zu ent­rich­ten. Der Arbeit­ge­ber hat die Hälf­te der Ver­sor­gungs­ab­ga­be zu tragen.

Ver­sor­gungs­ab­ga­ben für Selbständige

Selb­stän­di­ge zah­len grund­sätz­lich die dem jewei­li­gen Höchst­bei­trag in der All­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung ent­spre­chen­de all­ge­mei­ne Ver­sor­gungs­ab­ga­be. Wird ein Ein­kom­men un-ter­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nach­ge­wie­sen, errech­net sich der Bei­trag aus der dem auf die Jah­res­ein­künf­te bezo­ge­nen gesetz­li­chen Bei­trags­satz. Der Min­dest­bei­trag für Selb­stän­di­ge beträgt jedoch in jedem Fall 2/10 der all­ge­mei­nen Ver­sor­gungs­ab­ga­be. Bei Neu­grün­dung bzw. Apo­the­ken­über­nah­me oder ungüns­ti­ger Ertrags­la­ge wird auf Antrag bis zu einer Über­prü­fung der tat­säch­li­chen Ein­künf­te eine vor­läu­fi­ge Bei­trags­fest­set­zung der all­ge­mei­nen Ver­sor­gungs­ab­ga­be ent­spre­chend der Gewinn­erwar­tung vor­ge­nom­men. Die jewei­li­ge end­gül­ti­ge Bei­trags­ab­rech­nung für die Ver­an­la­gungs­zeit erfolgt nach Vor­la­ge des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des für das ent­spre­chen­de Geschäfts­jahr. Zu gerin­ge Ver­sor­gungs­ab­ga­ben sind nach­zu­ent­rich­ten und zu ver­zin­sen. Zu hohe Ver­sor­gungs­ab­ga­ben wer­den auf Antrag erstattet.

Ab 01.09.2009 ist ein neu­es Ver­sor­gungs­aus­gleich­ge­setz in Kraft getre­ten. Das mate­ri­el­le Recht und das fami­li­en­ge­richt­li­che Ver­fah­rens­recht wur­den grund­le­gend geän­dert. Grund­sätz­lich wird künf­tig jedes Anrecht der Ehe­gat­ten auf eine Ver­sor­gung intern geteilt, also im Ver­sor­gungs­sys­tem des jewei­li­gen aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten. Das bedeu­tet für die Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein, dass sie zukünf­tig im Rah­men eines Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ver­fah­rens ggf. berufs­frem­de Drit­te auf­zu­neh­men hat, die im Alter aus den ihnen über­tra­ge­nen Anwart­schaf­ten eine Ren­te erhal­ten. Eine exter­ne Tei­lung, also die Begrün­dung eines Anrechts bei einem ande­ren Ver­sor­gungs­trä­ger, fin­det nur dann noch statt, wenn sich der Ver­sor­gungs­trä­ger der aus­gleichs­pflich­ti­gen Per­son und der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gat­te dar­über ver­stän­di­gen oder wenn der Ver­sor­gungs­trä­ger bei klei­ne­ren Aus­gleichs­wer­ten eine exter­ne Tei­lung wünscht.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch die Vor­sit­zen­de oder den Vor­sit­zen­den des Ver­wal­tungs­aus­schus­ses der Apo­the­ker­ver­sor­gung Schles­wig-Hol­stein vertreten.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung gewährt eine Voll- und eine Halb­wai­sen­ren­te. Voll­wai­sen erhal­ten 20 % und Halb­wai­sen 10 % der Alters- oder Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te des ver­stor­be­nen Mit­glieds. Die Leis­tung von Wai­sen­ren­te ist zeit­lich begrenzt, und zwar grund­sätz­lich bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res. Über die­sen Zeit­raum hin­aus erfolgt eine Leis­tungs­ge­wäh­rung längs­tens bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jah­res, sofern noch eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung absol­viert wird oder bei Voll­endung des 18. Lebens­jah­res die Fähig­keit sich selbst zu unter­hal­ten infol­ge kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Gebre­chen nicht gege­ben ist. Wird die Schul- oder Berufs­aus­bil­dung durch Ableis­tung des Pflicht­wehr­diens­tes, des zivi­len Ersatz­diens­tes oder des Pflicht­diens­tes im zivi­len Bevöl­ke­rungs­schutz ver­zö­gert, so wird die Wai­sen­ren­te für einen die­ses Pflicht­diens­tes ent­spre­chen­den Zeit­raum über das 27. Lebens­jahr hin­aus gewährt, höchs­tens jedoch für den Zeit­raum, in dem vor Voll­endung des 27. Lebens­jah­res Pflicht­dienst geleis­tet wor­den ist.

Für Wit­wen oder Wit­wer, die wie­der hei­ra­ten, ent­fällt die Wit­wen- oder Wit­wer­ren­te. Der Anspruch auf Ren­te erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wie­der­ver­hei­ra­tung statt­ge­fun­den hat. Wit­wen oder Wit­wer, die wie­der hei­ra­ten, erhal­ten auf Antrag Kapitalabfindung:

a) bei  Wie­der­ver­hei­ra­tung  vor  Voll­endung  des  35.  Lebens­jah­res  60  ihrer  bis­her bezo­ge­nen Monatsrenten,

b) bei Wie­der­ver­hei­ra­tung bis zum voll­ende­ten 45. Lebens­jahr 48 ihrer bis­her bezo­ge­nen Monatsrenten,

c) bei  Wie­der­ver­hei­ra­tung  nach  Voll­endung  des  45.  Lebens­jah­res  36  ihrer  bis­her bezo­ge­nen Monatsrenten.

Die Apo­the­ker­ver­sor­gung gewährt eine Wit­wen- und Wit­wer­ren­te. Die­se beträgt grund­sätz­lich 60 % der Ren­te, die das Mit­glied bei sei­nem Able­ben bezog oder bezo­gen haben wür­de, wenn es in die­sem Zeit­punkt Anspruch auf Berufs­un­fä­hig­keits- oder Alters­ren­te beses­sen hät­te. Der Anspruch auf Wit­wen- oder Wit­wer­ren­te erlischt mit der Wie­der­ver­hei­ra­tung. In die­sem Fall fin­det eine Kapi­tal­ab­fin­dung statt.

Die Mit­tel der Apo­the­ker­ver­sor­gung dür­fen nur zur Bereit­stel­lung der in der Sat­zung vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen der not­wen­di­gen Ver­wal­tungs­kos­ten sowie zur Bil­dung der erfor­der­li­chen Rück­stel­lun­gen und Rück­la­gen ver­wen­det werden.