Befreiungsrecht

Befreiungsrecht

Am 07. Dezem­ber 2017 hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (B 5 RE 10/16 R) zum Befrei­ungs­recht eine wich­ti­ge Ent­schei­dung getrof­fen. Die Rich­ter wider­spre­chen sehr deut­lich der Rechts­auf­fas­sung der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund, nach der eine Befrei­ung von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zuguns­ten eines berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­wer­kes nur mög­lich sein soll, wenn für die kon­kret aus­ge­üb­te Tätig­keit die Appro­ba­ti­on objek­tiv zwin­gend Vor­aus­set­zung ist. Im Ter­mins­be­richt des 5. Sena­tes des Bun­des­so­zi­al­ge­rich­tes über die Sit­zung am 07. Dezem­ber 2017 heißt es wörtlich:

„Ein von der Beklag­ten gefor­der­tes, wei­te­res (unge­schrie­be­nes) Tat­be­stands­merk­mal, wonach die Tätig­keit, für die eine Befrei­ung begehrt wird, auch appro­ba­ti­ons­pflich­tig sein muss, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht zu entnehmen.“

Zwar ging es in dem betrof­fe­nen Ver­fah­ren um die Fra­ge der Befrei­ungs­fä­hig­keit einer tier­ärzt­li­chen Tätig­keit. Die Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat aber zwei­fel­los bedeu­ten­de Aus­wir­kun­gen auf alle Ver­fah­ren, in denen es um die Befrei­un­gen von Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­kern von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung geht. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung hat auch in die­sen Ver­fah­ren stets argu­men­tiert, dass eine Befrei­ung nur erfol­gen kön­ne, wenn für die aus­ge­üb­te Tätig­keit eine Appro­ba­ti­on zwin­gend erfor­der­lich ist. Mit der Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 07. Dezem­ber 2017 ist die­se Argu­men­ta­ti­on nicht mehr haltbar.